Die Sozialversicherungsbeiträge für 2017 stehen noch nicht fest, es gibt aber einige Tendenzen.
Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert. Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade (fordern Sie dazu unser Buch: Ratgeber häusliche Pflege an). Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zur Finanzierung der neuen Ansätze zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 Anfang September vorgelegt. Die Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrates stehen noch aus. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2017 sowie die Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld 2017 liegen bereits vor; daher hier die angedachten Werte vorab:
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2017 (geplant)
Krankenversicherung
Ab 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Die Höhe kann die Krankenkasse selbst festlegen. Mitte Oktober wird sich der gemeinsame Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt mit der Aktualisierung der Finanzprognose des Jahres 2016 beschäftigen und erstmalig eine Prognose der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung 2017 erstellen. Nach Auswertung dieser Ergebnisse wird das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. November den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2017 festlegen.
Allgemeiner KV-Beitragssatz 14,60% + X
Ermäßigter KV-Beitragssatz 14,0% + X
PV-Beitragssatz 2,8 Prozent für Kinderlose.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Rentenversicherung
Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2015 soll der Beitragssatz in der mittleren Variante bis 2020 unverändert auf diesem Niveau bleiben.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz wird sich wohl auch für 2017 nicht ändern.
Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten.
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für 2017 steht auf der Tagesordnung der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.09.2016. Der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage ermöglichen eine Absenkung des Umlagesatzes im Jahr 2017 auf 0,09 Prozent.
Umlagen U1 und U2
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen.
Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen geplant:
Beitragsbemessungsgrenzen 2017 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 52.200,00 € 52.200,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.350,00 € 4.350,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 76.200,00 € 68.400,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.350,00 € 5.700,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 57.600,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 52.200,00 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 317,55 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 304,50 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 55,46 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 33,71 €
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 241,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,70 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,17 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,17 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 223,00 €