Im Januar dieses Jahres hat der 2. Senat des BAG in einer anschaulichen Entscheidung eine Sozialauswahl im Rahmen einer Änderungskündigung geprüft.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung trotz dringender betrieblicher Gründe sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nicht folgende Kriterien prüft:
• die Betriebszugehörigkeit,
• das Alter des Mitarbeiters,
• bestehende Unterhaltsverpflichtungen und
• eine evtl. Schwerbehinderung des Mitarbeiters
Nach der Rechtsprechung des BAG hat kein Punkt Priorität vor dem anderen, es muss aber eine ausreichende Würdigung erfolgen.
Auch bei einer Änderungskündigung ist dies zu prüfen.
Zu entscheiden war der Fall eines in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiters. Ihm wurde am 5. November 2012 gekündigt. Zugleich bot ihm der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden und einer Bruttomonatsvergütung von EUR 848 fortzusetzen. Dieses Angebot lehnte der Mitarbeiter ab. Er erhob Klage gegen die Kündigung und berief sich insbesondere auf eine fehlerhaft durchgeführte Sozialauswahl. Nach seiner Ansicht sei er sozial schutzbedürftiger als eine auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätige Kollegin.
Die Richter des BAG entschieden, wie zuvor auch das LAG Köln, dass der klagende Mitarbeiter gegenüber seiner Kollegin deutlich schutzbedürftiger und die Änderungskündigung daher unwirksam ist (BAG vom 29. Januar 2015 – 2 AZR 164 / 14) .