Mitarbeiter, die einen Minijob ausüben, können – wie Vollzeitbeschäftigte auch – lohnsteuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge erhalten.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften sind die Mitarbeiter so zu vergüten, als hätten sie an diesen ausgefallenen Tagen wirklich gearbeitet. Allerdings werden die Zuschläge für diese Tage dann beitragspflichtig.
Beispiel
Ein Arbeitgeber gewährt einem Aushilfsbeschäftigten während Arbeitsunfähigkeit den Lohn für sechs Wochen fort. Der Entgeltfortzahlungsanspruch während Arbeitsunfähigkeit setzt sich aus 430,00 Euro und den Nachtzuschlägen aus 40,00 Euro zusammen, die vor Beginn der Krankheit lohnsteuer- und beitragsfrei gezahlt wurden.
Da der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich gearbeitet hat, sind die gewährten Nachtzuschläge in Höhe von 40,00 Euro lohnsteuer- und beitragspflichtig. Mit der Zahlung der Nachtzuschläge (430,00 Euro + 40,00 Euro = 470,00 Euro) wird die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von monatlich 450,00 Euro überschritten und damit entsteht Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.
Praxistipp
In der Sozialversicherung gilt bei der Berechnung von Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip: die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind also aus dem Arbeitsentgeltanspruch zu berechnen, unabhängig, ob der Lohn gezahlt wurde oder nicht. Auch wenn der Lohn nicht gezahlt wurde, verbeitragt die Rentenversicherungsträger bei Prüfungen gerne aus diesem sogenannten „Phantomlohn“ die Beiträge für maximal vier Kalenderjahre nach.
Arbeitsrecht
Beachten sollten Sie auch, dass nicht nur die Sozialversicherungsträger aus diesem Phantomlohn Beiträge nachfordern können. Auch die Mitarbeiter haben bei ausgefallener Arbeit an Feiertagen, bei Krankheit oder im Urlaub arbeitsrechtlich einen Anspruch auf diese Zuschläge. Auch seitens der Mitarbeiter könnten demnach nicht unerhebliche Forderungen auf den Arbeitgeber zukommen.