Seit August 2017 gilt ein zusätzlicher Aufenthaltstitel für Angehörige von Drittstaaten, die im Rahmen einer unternehmensinternen Entsendung in Deutschland arbeiten.

Bisherige Anträge auf Arbeitsgenehmigungen von Drittstaatlern aus außereuropäischen Niederlassungen basierten unter anderem auf Absatz 5 des Paragrafen 29 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Demnach konnten Mitarbeiter im Rahmen von Entsendungen aus dem Ausland ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt werden.

Laut Bundesagentur für Arbeit findet dieser Paragraph keine Anwendung mehr und damit läuft ein solcher Antrag auf Arbeitsgenehmigung wohl ins Leere.

Statt dessen muss nun alternativ die ICT-Karte beantragt oder auf Paragraph 4 der Beschäftigungsverordnung ausgewichen werden, der die Arbeitsgenehmigung für Spezialisten und leitende Angestellte regelt. Die Bezeichnung ICT ist die Abkürzung für „intra-corporate transfer“. Die Regeln zur ICT-Karte basieren auf der EU-Richtlinie 2014/66/EU.

Weitere Einschränkungen
Der Antrag einer ICT-Karte erfordert noch eine weitere Umstellung: Konnte man bisher die notwendigen Dokumente wie Lebenslauf oder Jobbeschreibung auf Englisch einreichen, müssen diese nun in deutscher Sprache vorliegen.

Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass ein Antrag auf ein nationales Visum, das auf der Zustimmung zur ICT-Karte basiert, eine längere Bearbeitungszeit hat als nationale Visa auf Basis anderer Anspruchsgrundlagen wie beispielsweise Paragraf 10 Absatz 1 BeschV (internationaler Personalaustausch).

 

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