Seit 01.01.2025 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.01.2025 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 21.01.2025.

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