Oftmals sehen Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen vor, dass diese mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen oder kürzer vorzeitig beendet werden können. Dabei ist immer darauf zu achten, dass für eine rechtliche Wirksamkeit eine Mail oder ein Fax nicht ausreichen. Für eine Kündigung gilt per Gesetz immer die dort hinterlegte Schriftformerfordernis.