Bei der letzten Minijob-Reform bestand die wesentlichste Änderung darin, dass bestimmte geringfügig Beschäftigte nunmehr der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Vor der Reform bestand für diese Personen – wie in allen anderen Versicherungszweigen auch – Versicherungsfreiheit.
Die Versicherungspflicht gilt prinzipiell nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte, sogenannte 450 €-Minijobber. Für kurzzeitig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, deren Beschäftigung im Kalenderjahr nicht zwei Monate oder 50 Arbeitstage übersteigt, besteht in der Rentenversicherung nach wie vor Versicherungsfreiheit und auch für den Arbeitgeber besteht keine Beitragspflicht.
Von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung können sich versicherungspflichtige Minijobber befreien lassen und die Erfahrung zeigt: die meisten nutzen diese Möglichkeit auch. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht beim Rentenversicherungsträger, sondern beim Arbeitgeber – also Ihnen – zu beantragen.
Der Antrag muss bei mehreren geringfügig Beschäftigungen, deren Entgelt zusammengerechnet nicht die monatliche 450 €-Grenze übersteigt, einheitlich gestellt werden und er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer dann, wenn er die geringfügige Beschäftigung z. B. beim Arbeitgeber A aufgibt und später beim Arbeitgeber B eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, nicht auf die bei der zuerst ausgeübten Beschäftigung erfolgten Befreiung berufen kann. Er muss einen neuen Befreiungsantrag stellen. Und darin liegt eines der größeren Probleme der Behandlung dieser Themen.
Zudem muss der Mitarbeiter sich ebenfalls neu befreien lassen, wenn sich sein monatliches Entgelt von EUR 400,- auf EUR 450,- erhöht oder erhöht hat.
Meldepflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Befreiungsantrag bei den Entgeltunterlagen aufbewahren und seine geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese hat einen Monat Zeit, nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers zu widersprechen. Legt sie keinen Widerspruch ein, ist die Befreiung automatisch rechtswirksam.
Ein Widerspruchsgrund wäre z.B., wenn die Minijob-Zentrale weitere Beschäftigungen des Minijobbers feststellt. Denn es gilt: Das aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengezählte Entgelt darf die Grenze von 450 € im Monat nicht überschreiten, damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen kann. Tut sie dies trotzdem, besteht in allen Beschäftigungen Versicherungspflicht.
Den Befreiungsantrag können Sie von Homepage der Minijob-Zentrale herunterladen.
Die Meldung des Arbeitgebers erfolgt i.d.R. elektronisch. Ergibt die Prüfung der Zentrale, dass Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, wirkt die Befreiung rückwirkend vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist. Allerdings setzt dieser Ablauf voraus, dass der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung gemeldet hat. Spätestens muss die Meldung sechs Wochen nach Zugang des Antrags beim Arbeitgeber erfolgen.
Meldet der Arbeitgeber den Befreiungsantrag später, wirkt er vom Beginn des Monats an, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, übernimmt die Mini-Job-Zentrale die Aufgabe, die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch Meldung zu unterrichten.
Eine Ausnahmeregel gilt für Personen, die eine Altersvollrente beziehen. Sie sind versicherungsfrei, auch wenn sie eine Versorgung beispielsweise nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beziehen.