Immer häufiger werden Einsatzmodelle von Mitarbeitern mit Schichtmodellen in Verbindung gebracht.
Vorsicht bei der Fixierung von Teilzeitmodellen. Plant ein Unternehmen ohne sachliche Gründe, neue Mitarbeiter nur noch auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden zu beschäftigen, darf der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern und ohne diese Zustimmung ist das Konzept nicht umsetzbar.
Solche Konzept verletzen gemäß LAG Ba-Wü das Recht auf Erhöhung der Arbeitszeit: Der Paketlogistiker UPS wollte am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei
Schichten in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnte Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich
ab. Daraufhin verweigerte der Betriebsrat in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter. Zu Recht, so das Gericht. Eine solche Organisationsentscheidung des Arbeitgebers muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, nämlich den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Demnach hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.
Da es hier mittlerweile sehr viele verschiedene Teilzeitansprüche und -grundlagen gibt, können Sie in der Nachschau eine Übersicht einsehen, die vielleicht etwas Erhellung bringt, zumindest aber die Sachverhalte alle einmal einander gegenüber stellt.