Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Regelungen zu elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ja aktualisiert. Die neuen Vorgaben gelten für Kalenderjahre von 2018 an und ersetzen die bisher verwandten, die im BMF-Schreiben vom 30. Juli 2015 bekanntgemacht wurden.
Absolut korrekt ist, das nachträgliche Korrekturen oder Stornierungen der Lohnsteuerbescheinigung engen zeitlichen Grenzen unterworfen:
Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, hat er die Lohnsteuerbescheinigung durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren, sofern die lohnsteuerlichen Regelungen zur Änderung des Lohnsteuerabzugs dem nicht entgegenstehen.
Dazu gibt es dann genauere Vorschriften.
Das gleiche BMF-Schreiben erläutert aber auch, dass die Aufzeichnungen im Lohnkonto durch den Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind.
Die beste Lösung für diese Fälle ist in der Praxis also die Umstellung der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auf den Januar oder Februar des Folgemonats.
Die strikte Regelung der Korrekturvorschriften bleibt damit eingehalten, wird aber gar nicht mehr benötigt. Diese findet auch nur Anwendung für Korrekturen.