Regelmäßige Arbeitsstätte: BMF akzeptiert BFH-Rechtsprechung

Das BMF hat eine steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung umgesetzt! Konkret geht es um die Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte aus dem Jahr 2011. Das BMF will die BFH-Vorgabe, dass es bei mehreren Tätigkeitsstätten nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann, in allen offenen Fällen anwenden.

BFH: Nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH hat 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innerhalb eines Dienstverhältnisses begründen kann; der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

Nach Ansicht des BFH ist maßgeblich für die Zu-ordnung als regelmäßige Arbeitsstätte, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welchen konkreten Umfang diese Tätigkeit einnimmt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die geänderte BFH-Rechtsprechung anerkannt. Sie hat den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert und damit das steuerliche Reisekostenrecht auf neue Grundlagen gestellt. Wir hatten über die BFH-Rechtsprechung bereits in der letzten Ausgabe ausführlich berichtet, aufgrund der Dringlichkeit betrachten wir die Thematik hier noch einmal.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge