Zum 1. Januar 2022 gibt es eine Änderung des Außensteuergesetzes (AStG), indem die Europäische Anti-Steuerungsminderungsrichtlinie umgesetzt wird. So wird auch die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) ab dem kommenden Jahr neu gefasst. Vom Start-up-Unternehmer bis zum Gesellschafter im Familienbetrieb ist potenziell jeder Unternehmer mit einer Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), der seinen Wohnsitz ins Ausland verlagern will, betroffen.
Hintergrund dieser Steuer ist, dass mit einem Wegzug die meisten Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht am Gewinn aus Veräußerung von privat gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dem Wohnsitzstaat zuweisen. Im Falle eines Wegzugs geht damit in vielen Fällen das Besteuerungsrecht für Deutschland verloren.
Die neue Wegzugsteuer führt insbesondere bei Wegzügen innerhalb der EU/EWG zu einer erheblichen Verschärfung. Gab es bei solchen Wegzügen bislang eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung bis zur Veräußerung bzw. der Realisation von einigen Ersatztatbeständen, wird nun eine Wegzugsteuer festgesetzt.
Auch Unternehmer, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig sind, können einer Wegzugsteuer unterliegen.
Verkürzter Zeitraum für Steuerpflichtige
Der persönliche Anwendungsbereich der Wegzugsteuer liegt künftig bei Personen vor, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind.
Das ist Verschärfung und Erleichterung zugleich. Bis 2022 waren zehn Jahre erforderlich. Die konnten aber auch beispielsweise mit einer Kindheit in Deutschland erfüllt werden. Für Zuzügler greift die Wegzugsteuer künftig schneller.
Nach bisheriger Rechtslage ist die geschuldete Steuer bei einem Wegzug in ein anderes Mitgliedsland der EU/EWR zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheit zu stunden, solange der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und weiter seine Anteile hält.
Achtung: Ab dem kommenden Jahr wird die dauerhafte Stundung abgeschafft. Die bis jetzt geltende Differenzierung zwischen einem Wegzug innerhalb der EU/EWR und einem Drittland wird aufgegeben.
Die Ewigkeitsstundung wird durch eine Ratenzahlung ersetzt. Die festgesetzte Wegzugsteuer kann in sieben Jahresraten beglichen werden. Die Umzüge innerhalb der EU/EWR werden damit erheblich erschwert und müssen jetzt sehr genau geplant und gegebenenfalls auch gestaltet werden.
Die Rückkehrregelung wird zugunsten der Steuerpflichtigen erweitert. Wie bisher entfällt der Steueranspruch bei Rückkehr, die Rückkehrfrist wird dabei von fünf auf sieben Jahre erweitert. Es bleibt eine Verlängerungsoption von fünf Jahren. Setzte die Rückkehrregelung bislang die