Ende Mai 2108 hat das EU-Parlament die Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/ EG) beschlossen. Ziel ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern. Für deutsche Unternehmen hat die Reform große Bedeutung. Denn in Deutschland arbeiten EU-weit die meisten entsandten EU-Ausländer.
Schon bisher waren Unternehmen verpflichtet, gewisse Mindeststandards wie den Mindestlohn oder Mindestruhezeiten bei ihren entsandten Arbeitnehmern einzuhalten. Dennoch konnten sie entsandte Arbeitnehmer häufig zu günstigeren Konditionen als vergleichbare lokale Arbeitnehmer einsetzen.
Die nun beschlossenen Änderungen der Entsenderichtlinie sollen dieser Entwicklung entgegenwirken und Lohn- und Sozialdumping effektiv verhindern. Sie sind von den Mitgliedsstaaten bis 2020 umzusetzen. Auf folgende wichtige Änderungen müssen sich Unternehmen einstellen:
Änderungen durch die Entsenderichtlinie im Überblick
Bezahlung nach Vergütungsvorschriften im Aufnahmestaat:
Entsendende Unternehmen sind für die Vergütung ihrer entsandten Arbeitnehmer an sämtliche Vergütungsvorschriften im Aufnahmestaat gebunden. Dies gilt für Vergütungsvorschriften in Gesetzen sowie für Vergütungsregelungen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Umfasst sind sämtliche Vergütungsbestandteile wie Prämien und Zulagen, wenn sie in gesetzlichen Regelungen oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Entsandte Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der jeweiligen Regelung ebenso wie ver-gleichbare lokale Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, Schlechtwettergeld, Mobilitätsbeihilfen etc.
Zeitliche Begrenzung der Entsendung:
Entsendungen sind künftig auf zwölf Monate begrenzt. Sie können auf maximal 18 Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sämtliche verbindlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmestaat für entsandte Arbeitnehmer. Ausgenommen sind lediglich Vorschriften zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der betrieblichen Altersversorgung.
Kein rollierender Austausch:
Die Frist von zwölf Monaten kann durch den rollierenden Austausch von Mitarbeitern nicht mehr umgangen werden: Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen ersetzt, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, wird deren Entsendungsdauer addiert.
Kein Abzug von Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten:
Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten im Aufnahmestaat dürfen künftig nicht mehr vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der Arbeitgeber soll diese Kosten übernehmen und sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer angemessen untergebracht werden.
Keine Ausnahmen für Straßenverkehrssektor:
Von der Reform der Entsenderichtlinie betroffen ist auch der Straßenverkehrssektor. Sobald die im sog. Mobilitätspaket der EU enthaltenen sektorenspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft treten, greifen auch dort die Reformen der Entsenderichtlinie. Einem Vorschlag des Verkehrsausschusses, grenzüberschreitende Transporte vom Anwendungsbereich der Richt¬linie auszunehmen, hat das EU-Parlament abgelehnt.