Qualifizierungsgeld: Förderung der betrieblichen Weiterbildung

Der Qualifizierungsbedarf für die Beschäftigten steigt weiter. Die Einführung eines Qualifizierungsgeldes soll dazu beitragen, die betriebliche Weiterbildung weiter zu fördern.

Die bereits erfolgte und weiter angestrebte Digitalisierung führt zu einer Veränderung von bisherigen Tätigkeitsprofilen und damit einhergehend Qualifikationsanforderungen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 wurden daher Maßnahmen getroffen, um durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dringend benötigte Fachkräfte sollen ausgebildet, Fachkräfte in den Unternehmen gehalten und dort für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder weiter qualifiziert werden. Eine der Maßnahmen ist die Einführung eines Qualifizierungsgeldes für betriebliche Weiterbildung.

Das Qualifizierungsgeld soll ab 1. April 2024 die Beschäftigten fördern, denen durch den Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht und denen Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Weiterbildung entfällt. In Anlehnung

an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es

→ für Beschäftigte mit Kind, die deshalb Anspruch auf den er[1]höhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 %

→ für die übrigen Beschäftigten 60 %

der Nettoentgeltdifferenz, die sich ergeben würde, wenn im letzten – mindestens drei Monate vor Beginn der geförderten  Weiterbildung liegenden – Entgeltabrechnungszeitraum (Referenzzeitraum) der Entgeltausfall aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung eingetreten wäre.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dabei der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) im Referenzzeitraum und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt), also folgt der KUG-Berechnungslogik. Dabei wird Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld

angerechnet. Dies gilt nicht, wenn das Nebeneinkommen aus  Erwerbstätigkeiten erzielt wird, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld werden ebenfalls nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Beschäftigte erhalten das Qualifizierungsgeld für eine betriebliche Weiterbildung, wenn

→ die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,

→ in der Weiterbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, vermittelt werden,

→ der Maßnahmeträger für eine Förderung zugelassen ist und

→ die Maßnahme mehr als 120 Stunden – maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme – umfasst.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

→ strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen und diese mindestens 20 % der Beschäftigten betreffen (in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten mindestens 10 %),

→ der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert und

→ beim Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag (in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten auch durch schriftliche Erklärung des Arbeitgebers) betriebsbezogene Regelungen getroffen wurden über

• a) strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf,

• b) nachhaltige Beschäftigungsperspektiven im Betrieb,

• c) Zahlung des Qualifizierungsgeldes.

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

→ die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt,

→ der Beschäftigte in den letzten vier Jahren nicht an einer mit Qualifizierungsgeld geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat und

→ das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Die Gewährung von Qualifizierungsgeld ist, wie beim Kurzarbeitergeld, vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur zu beantragen. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld

sind von ihm nachzuweisen. Zudem ist dem Antrag die Zustimmung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anzuhängen.

Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber kostenlos zu berechnen und auszuzahlen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Berechnung des Qualifizierungsgeldes umfasst auch die Ermittlung des anzurechnenden Nebeneinkommens. Hierzu hat der Beschäftigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Folgeanträgen muss der Arbeitgeber erläutern, wie viele der Beschäftigten bereits eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Dies gilt nicht, wenn seit dem letzten Antrag weniger als drei Jahre vergangen sind.

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes orientiert sich am Kurzarbeitergeld.  Demnach besteht während des Bezuges von Qualifizierungsgeld  das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Renten[1]und Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht zudem Beitragspflicht. Die Beiträge sind aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Qualifizierungsgeld zahlt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird allerdings wie beim Kurzarbeitergeld in einer Pauschalzahlung von der BA übernommen.

Zur Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu zahlen.

Während für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Beitragsfreiheit besteht, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen, gib es für Zuschüsse zum Qualifizierungsgeld keine solche Regelung zur Beitragsfreiheit. Daher werden entsprechende Arbeitgeberzuschüsse der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann unterliegen, wenn sie 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.

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