Immer wieder kommt es zu Beitragsnachforderungen, weil Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung entrichten. Ohne Pauschalbeiträge geht es nur, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist. Ist er gesetzlich versichert, egal ob pflicht- oder familienversichert bzw. freiwillig, muss der Arbeitgeber die pauschalen 13 Prozent Krankenversicherung an die Minijobzentrale abführen.
Praxistipp: Arbeitgeber, die 450-Euro-Kräfte beschäftigen, müssen vor Beschäftigungsbeginn prüfen, ob ein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Minijobber muss einen Nachweis der Versicherungsgesellschaft über einen privaten Krankenversicherungsschutz vorlegen. Fehlt dieser Nachweis, werden diese Beiträge im Rahmen von Prüfungen nacherhoben. Vorsicht: der alleinige Hinweis im Personalfragebogen reicht den Betriebsprüfern in der Regel nicht mehr aus.