Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren kein „K.O.-Kriterium“ für die Höhe des Elterngelds darstellt.
Drei Frauen aus unterschiedlichen Branchen hatten vor dem BSG geklagt. Alle drei Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt von ca. 3.000 Euro brutto, das bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wurde. Die für das Elterngeld zuständigen Stellen hatten es abgelehnt, Provisionszahlungen bei der Höhe des Elterngelds mit einzubeziehen. Grund hierfür war, dass die Arbeitgeber die Provisionszahlungen bei Einbehalt der Lohnsteuer jeweils als sonstige Bezüge behandelt hatten. Das Gesetz ordne aber an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das BSG entschied, dass Provisionen mit in die Elterngeldberechnung fließen.
Dies gelte, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen mit einer gewissen Regelmäßigkeit gezahlt werden. Es sei nicht möglich, Provisionen automatisch allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt.