Oft diskutiert und aktuell vom BAG entschieden: Ein Praktikum, das einem Ausbildungsverhältnis vorausgeht, darf nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis angerechnet werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies damit eine Klage eines Auszubildenden zurück. Die obersten Arbeitsrichter bezogen sich auf das Berufsbildungsgesetz, das zwingend festlegt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt.
Beiden Vertragsparteien soll damit ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden, die für die Ausbildung wesentlichen Umstände zu Prüfen. Es komme dabei auch nicht auf den Inhalt und die Zielsetzung des vorangegangenen Praktikums an, das würde also auch bei einem Arbeitsverhältnis im Vorfeld der Ausbildung gelten.