Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, so lautet die Regelung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Nr. 2 MiloG.

Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/ die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen, wie das BAG nun entschieden hat.

Im Urteilsfall wurde das Praktikum wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Praktikantin für wenige Tage unterbrochen. Im Anschluss daran wurde es jeweils unverändert fortgesetzt. Der von der Praktikantin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte keinen Erfolg. Durch die Unterbrechungen war zwar der Zeitraum, in dem das Praktikum stattfand (06.10.2015 bis 25.01.2016), länger als drei Monate, nicht aber das Praktikum selbst.

 

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