Mit dem 7. SGB IV-ÄndG trat eine wesentliche gesetzliche Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung zum 24.06.2020 in Kraft.
Künftig wird der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für den Teil einer Pensionskassenversorgung eintreten, den der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz nicht mehr erbringen kann. Erfasst sind auch bestehende Anwartschaften und laufende Leistungen, jedoch nur für den Fall künftiger Arbeitgeberinsolvenzen. Primär ist also nach wie vor der Arbeitgeber in der Leistungspflicht, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen senken muss. Kann er dieser Verpflichtung aufgrund eigener Insolvenz jedoch nicht mehr nachkommen, tritt der PSV ein. Dabei wird wie folgt unterschieden:
• Von der Neuregelung des PSV-Schutzes ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder die auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung agieren, wie auch Pensionskassen, die die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst abdecken.
• Alle anderen Pensionskassen unterfallen ab 2021 der PSV-Sicherungspflicht. Dies betrifft damit vor allem regulierte Pensionskassen.
Wichtig: Der PSV-Schutz ist unterschiedlich geregelt für Insolvenzen vor dem 01.01.2022 und nach dem 31.12.2021.
Insolvenzen nach dem 31.12.2021: Voller Insolvenzschutz
Zur Finanzierung dieses Insolvenzschutzes bezahlen künftig die Arbeitgeber Beiträge, die über die betroffenen Pensionskassen ihre bAV durchführen.
Die Beitragsbemessung wird pauschal erfolgen, ähnlich dem Verfahren bei Unterstützungskassen, und künftig gleich für Pensionskassen und -fonds.
Pauschale Beitragsbemessung für den PSV-Beitrag
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften
• Ist eine Altersrente zugesagt, liegt der Beitragsbemessung die jährlich zugesagte Altersrente zugrunde.
• Ist ausschließlich eine Invaliden- oder Witwenrente zugesagt, beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage 25 Prozent dieses Werts.
• Bei Kapitalzahlungen gelten zehn Prozent des Kapitals als jährliche Versorgungsleistung.
Laufende Leistungen
• Bei lebenslang laufenden Versorgungsleistungen beträgt die Bemessungsgrundlage 20 Prozent des nach Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG berechneten Deckungskapitals. Für einen 65-jährigen Mann mit einer laufenden Altersrente in Höhe von 1.000 Euro monatlich wären dies 20 Prozent von 12 x 1.000 Euro x 11 = 20 Prozent von 132.000 Euro, also 26.400 Euro.
Bei Pensionsfondszusagen besteht in den Beitragsjahren 2020 bis 2022 noch die Möglichkeit, die Meldung nach der bisherigen Verfahrensweise (20 Prozent des Teilwerts nach § 6a EStG) vorzunehmen.
Die durch die Gesetzesänderung hinzugekommenen beitragspflichtigen Unternehmen müssen sich am Ausgleichsfonds beteiligen. Die Zielgröße liegt bei neun Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Um die Beitragszahler nicht zu sehr zu belasten, erfolgt eine Streckung über fünf Jahre: 2021 wird der Beitrag, der sich auf Basis des Beitragssatzes in Höhe von drei Promille ergibt, in den Ausgleichsfonds fließen. In den Jahren von 2022 bis 2025 erhöht sich der „reguläre“ Beitrag um je 1,5 Promille.
Um die künftigen Beitragszahler zu identifizieren, wird die BaFin auf Anfrage des PSV diesem die betroffenen Pensionskassen mitteilen. Vermutlich werden diese Pensionskassen dann wiederum vom PSV aufgefordert, ihm die Arbeitgeber mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bzw. laufenden Leistungen mitzuteilen. Im Insolvenzfall wird die BaFin in jedem Einzelfall entscheiden, ob das Vermögen der Pensionskasse im Wege des § 9 BetrAVG auf den PSV übertragen wird. Dies soll auch für Pensionsfonds gelten, wobei bei der nicht-versicherungsförmigen Variante das Vermögen immer auf den PSV übergehen soll.
In dem Fall, in dem das Vermögen in der Pensionskasse bleibt (z. B. um den Bestand insgesamt zu sichern), kann der PSV der Pensionskasse Mittel zur Verfügung stellen, damit diese die Leistung weiter ungekürzt erbringen kann.
Insolvenzen bis zum 31.12.2021: eingeschränkter PSV-Schutz
Bei Insolvenzen, die bis zum 31.12.2021 eintreten, greift ein eingeschränkter PSV-Schutz. Auf Antrag des Rentners prüft der PSV, ob die Voraussetzungen aus der EuGH-Rechtsprechung vorliegen: Die Kürzung muss mehr als 50 Prozent betragen, oder der Rentner muss mit seinen Einkünften aufgrund der Kürzung unterhalb die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle sinken. Der Rentner muss sämtliche Unterlagen beibringen, die der PSV zur Klärung der Sachlage benötigt.
Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Renten übernommen, aber nicht rückwirkend. Die Kosten trägt der Bund.