In den Niederlanden gilt ab dem 1. März 2020 eine Online-Meldepflicht für Entsendungen aus dem EU-Ausland.
Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen künftig vor Beginn der Tätigkeiten neben der Art und der Dauer des Einsatzes detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen.
Die Pflicht gilt für Entsendungen aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Basis ist das „WagwEU“, also das bereits seit Mitte 2016 geltende Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit der Niederlande.
Das digitale Meldeportal wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.
Dienstleister und ihre Auftraggeber riskieren Bußgelder in Höhe von 12.000 Euro pro Verstoß, wenn die Meldung nicht vorgenommen wird oder zu spät oder unvollständig eintrifft. Auftraggeber, die solche Verstöße rechtzeitig im Meldeportal anzeigen, werden verschont.
Auf der Webseite des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit postedworkers.nl sind die Details der Meldepflicht in deutscher Sprache aufgeführt.
Die Meldepflicht gilt für ausländische Arbeitgeber und meldepflichtige Selbständige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten.
Dies sind:
• Arbeitgeber, die mit eigenem Personal in die Niederlande kommen;
• multinationale Unternehmen, die Mitarbeiter in eine eigene Niederlassung in den Niederlanden entsenden;
• Leiharbeitsunternehmen, die Leiharbeitnehmer in den Niederlanden zur Verfügung stellen;
• Selbständige, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind. Hier finden Sie nähere Informationen.
Hinweis:
Sie brauchen Ihre Arbeitnehmer nicht zu melden, wenn diese für Sie vorübergehend folgende Arten von gelegentlichen Tätigkeiten verrichten:
• Erstmontage oder Erstinstallation von Gütern, durchgeführt von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern. Vorausgesetzt, die Tätigkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil des Liefervertrags der Güter und notwendig für deren Inbetriebnahme und ebenfalls vorausgesetzt, dass die Dauer der Tätigkeit 8 Tage nicht überschreitet. Es sei denn, es betrifft Tätigkeiten im Baugewerbe.
• Dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Werkzeugen, Maschinen oder Geräten, die vom Dienstleister an den Dienstleistungsempfänger geliefert wurden, für den die Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Des Weiteren die Installation oder Anpassung von Software, die vom Dienstleister geliefert wurde, sowie die Einweisung in den Gebrauch dieser Software. Voraussetzung ist, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer für diese Aktivitäten notwendig ist und ihr Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen nicht mehr als 12 Wochen hintereinander beträgt.
• Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, vorausgesetzt, dass der Aufenthalt 5 Tage pro Kalendermonat nicht überschreitet.
• Geschäftliche Besprechungen oder Vertragsabschlüsse mit Unternehmen oder Organisationen, vorausgesetzt, dass der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen nicht mehr als 13 Wochen beträgt.
• Tätigkeit als Korrespondent im Dienst eines öffentlichen Mediums, das seinen Hauptsitz außerhalb der Niederlande hat.
• Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen als Sportler oder deren fester persönlicher Betreuer, vorausgesetzt, dass der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen nicht mehr als 6 Wochen hintereinander beträgt.
• Tätigkeiten von Künstlern und Musikern und ihren festen persönlichen Betreuern, die eine Vorführung veranstalten, sowie von bildenden Künstlern, Konservatoren oder Restauratoren, vorausgesetzt, dass ihr Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen nicht mehr als 6 Wochen hintereinander beträgt.
• Tätigkeiten von Gastdozenten, die an einem niederländischen universitären Ausbildungsinstitut tätig sind.
• Tätigkeiten von Forschern und Mitgliedern eines wissenschaftlichen Teams, die an einer Universität oder einem wissenschaftlichen Institut beschäftigt sind und die in den Niederlanden an einem wissenschaftlichen Programm einer Universität oder eines wissenschaftlichen Instituts teilnehmen, vorausgesetzt, dass ihr Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen nicht mehr als 13 Wochen hintereinander beträgt.
Beispiel: Meldung von internationalen Fahrern in den Niederlanden
Internationale Fahrer müssen online gemeldet werden, wenn Sie Güter zwischen zwei Punkten in den Niederlanden befördern (Kabotage) oder wenn Sie im Rahmen einer internationalen Fahrt (mit Ausnahme von Transitverkehr) in den Niederlanden laden und/oder entladen.