Nutzungsvorteil wird nicht auf Elterngeld angerechnet

Darf ein Mitarbeiter nach der Geburt seines Kindes und während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiterhin nutzen, obwohl er tatsächlich nicht arbeitet, ist dieser geldwerte Vorteil kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Damit wird dieses „Einkommen“ nicht auf den Elterngeldanspruch angerechnet, so entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme eine Berücksichtigung in Frage, wenn die „berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt“. Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügten nicht, um dessen Anrechnung auf den Elterngeldanspruch zu begründen. Nach Ansicht der Richter verlangt das Gesetz zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die die Mutter oder der Vater im Bezugszeitraum ausübt. Die Weitergewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem der Elterngeldberechtigte nicht arbeitet, beruht laut Gericht auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers und ist deshalb keine Vergütung für vergangene oder zukünftige Arbeitsleistungen.

 

 

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