Nutzung von Mitarbeiterbildern für Personalmarketingmaßnahmen

Immer mehr Unternehmen nutzen ihre eigene Belegschaft für Werbemaßnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit. Hat ein Arbeitnehmer schriftlich dazu seine Einwilligung erteilt, erlischt diese Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Mitarbeiters abgewiesen, der auf einem Unternehmensvideo zu sehen war und dazu auch seine Zustimmung erteilt hatte.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte der Mann den Widerruf seiner erteilten Einwilligung und forderte seinen früheren Arbeitgeber auf, das Video aus dem Netz zu nehmen.

Laut § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern zwar NUR nach schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung endet aber aus Sicht der Richter nicht automatisch. Ein späterer Widerruf ist grundsätzlich zwar möglich, er muss dann aber plausibel begründet sein.

 

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