Novemberhilfe + CoronaVO Einreise-Quarantäne

1. Novemberhilfe

Am Freitag hat das BMWI die Eckpunkte für das November-Hilfsprogramm der direkt und indirekt vom Lockdown betroffenen Betriebe bekannt gemacht. Die Einzelheiten finden Sie hier . Hier geht es um die Fördergelder, wenn ein Unternehmen von Schließung betroffen ist und entsprechend anhand Stand Novemberumsatz Vorjahr eine Erstattung bekommen.


2. CoronaVO Einreise-Quarantäne

Ab heute gilt in Baden-Württemberg eine überarbeitete CoronaVO „Einreise-Quarantäne“. Sie ist gültig vom 08. bis 30. November 2020.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

·         Die Quarantäne – Zeit wird auf 10 (bisher 14) Tagen verkürzt.

·         Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist künftig generell nicht mehr möglich.

o    Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden

 

Ausnahmen:

o    Die bereits geschaffene Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die täglich beziehungsweise wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, bleiben          bestehen

o    Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht ausgenommen –

o    Einreisen nach BW ist weiterhin allen Personen, die in der Grenzregion ihren Wohnsitz haben, für weniger als 24 h ohne Quarantänepflicht möglich

o    Wer aus Baden-Württemberg in ein Risikogebiet in der Grenzregion reist, kann dies ohne anschließende Quarantänepflicht und ohne besonderen Grund ebenfalls für weniger als 24 Stunden tun.

o    Neue Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreise nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandten ersten Grades besucht werden, dies  der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende Behandlung notwendig ist

o    mit besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange sind mit Vorlage eines negativen Tests auch Personen von der Quarantänepflicht befreit, die sich für bis zu fünf Tage beruflich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen, soweit diese Reise  nicht unaufschiebbar war/ist

Die neue Verordnung im Wortlaut finden Sie hier, die FAQs hier .

 

 

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