Neuste Informationen zur CORONA-Krise

Die Regierungen der Länder haben sich vereinbart, nach Bayern ebenfalls den Katastrophenfall in allen Bundesländern auszurufen. Unter folgendem Link finden Sie die Vereinbarung. Ferner finden Sie hier die Leitlinien. Damit wird es in Kürze dazu kommen, dass auch in Baden-Württemberg die Geschäfte geschlossen werden.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der angeordneten Betriebsschließungen sind für die Unternehmen enorm: Nach den von der Rechtsprechung und Gesetzgebung entwickelten Grundsätzen trägt der Arbeitgeber im Fall angeordneter Betriebsschließungen das Betriebsrisiko und muss seinen Mitarbeitern den Lohn weiterzahlen. Mangels Anspruchsgrundlage haben Unternehmen in diesem Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die Behörde; ein solcher Fall betrifft vielmehr das sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 S. 3 BGB).

In dieser Situation kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden.

 

 

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