Neuregelungen im Aufenthaltsrecht

Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzent­wurf der Bundesregierung zur „Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“ beschlossen. Damit sollen langjährig geduldete Ausländer und Ausländerinnen die Möglichkeit erhal­ten, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen. Mit dem neuen Gesetz sollen die geltenden Bleiberechtsregelungen weiterentwickelt und die Einwanderung von Fachkräften erleichtert werden.

Das Gesetz sieht vor, dass Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland le­ben, für 18 Monate ein Chancen-Aufenthaltsrecht be­kommen. Diese Zeit können sie nutzen, um die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Von die­ser Regelung sollen aber nur Ausländerinnen und Auslän­der profitieren, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Das hilft auch Arbeitgebern, die Eingewanderte in ihrem Unternehmen qualifizieren möch­ten. Straftäter sollen vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen bleiben, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern. Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der achtzehnmonatigen Aufenthaltsdauer nicht erfüllt sind, gilt wieder der Status der Duldung.

Anpassung der Bleiberechtsregelungen

Gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige sollen nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland sowie bis zum 27. Lebensjahr die Möglichkeit für ein Bleiberecht erhalten. Voraussetzung für die Titelerteilung ist eine zwölfmonatige Vorduldungszeit. Besondere Integrations­leistungen von Geduldeten sollen gewürdigt werden, in­dem ihnen künftig nach sechs Jahren – oder schon nach vier Jahren bei Zusammenleben mit minderjährigen Kin­dern – ein Bleiberecht eröffnet wird. Die Voraufenthaltszeiten werden damit um jeweils zwei Jahre reduziert. Zudem werden bestimmte Regelungen aus dem Fach­kräfteeinwanderungsgesetz entfristet, um den Stand­ort Deutschland für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten attraktiver zu machen. Der Familiennachzug zu solchen Fachkräften wird dadurch erleichtert, dass nachziehende Angehörige keinen Sprachnachweis erbringen müssen. Der Zugang zu Integrationskursen und Berufssprachkur­sen soll künftig allen Asylsuchenden im Rahmen verfüg­barer Plätze offenstehen.

Geflüchtete mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung

Geflüchtete Menschen mit einer abgeschlossenen ärzt­lichen Ausbildung sind für den deutschen Arbeitsmarkt wichtige und dringend benötigte Fachkräfte. Doch wegen nicht verfügbarer Unterlagen oder Nachweise ist eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nicht zeitnah möglich. Daher wird zur kurzfristi­gen Lösung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen befristet eine Ermächtigung zur vorübergehenden Aus­übung von Heilkunde eingeführt. Sie ist auf die Versor­gung anderer Schutzsuchender in der entsprechenden Einrichtung beschränkt.

 

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