VIP-Logen enthalten Aufwendungen für Werbung, Geschenke, Bewirtung und Raumkosten. Geschenke ergeben sich immer dann, wenn Unternehmer in die VIP-Loge Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer einladen. Die eingeladenen Geschäftspartner müssen den Vorteil, den sie in Form des kostenlosen Eintritts erfahren, als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen. Bei den Arbeitnehmern ergibt sich ein Sachbezug. Dieser stellt, wenn er die 50-Euro-Freigrenze überschreitet, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Um die Besteuerung bei den geladenen Geschäftspartnern zu umgehen, können Unternehmer die Steuer gemäß § 37b EStG zu ihren Lasten pauschalieren. Das geht sowohl für Geschenke an Geschäftspartner als auch für Geschenke an eigene Arbeitnehmer.
Hinweis: Bei einer Pauschalierung nach § 37b EStG entfallen nicht nur die auf Ebene des Eingeladenen zu erhebenden Steuern, sondern bei Ihren Arbeitnehmern auch die auf den Sachbezug entfallenden Sozialabgaben.
Die pauschale Steuer beläuft sich auf 30 Prozent der vom Einladenden für das Geschenk (= den kostenlosen Eintritt) getätigten Aufwendungen ‒ inkl. Umsatzsteuer. Zusätzlich fallen Kirchensteuer und Soli an, wobei die Kirchensteuer entweder nach dem vereinfachten oder nach dem Nachweisverfahren ermittelt werden kann.
Damit der Eingeladene weiß, dass er eine „richtige“ Einladung erhalten hat, ist er über die Übernahme der Steuer zu informieren.
Nach bisherigem VIP-Logen-Erlass konnte der Einladende einen pauschalen Gesamtpreis für die VIP-Loge pauschal zu 40 Prozent auf Werbung und jeweils 30 Prozent auf Bewirtung und Geschenke verteilen. Sofern keine andere Zuordnung (z. B. durch Teilnehmerlisten) nachgewiesen wird, ist dabei davon auszugehen, dass von den Geschenken jeweils die Hälfte auf Geschäftspartner bzw. eigene Arbeitnehmer entfallen. Bei diesen auf Geschenke entfallenden 30 Prozent handelt es sich um den Betrag, den das Finanzamt bisher gemäß § 37b EStG pauschal versteuert hat.
Beim BFH war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem es darum ging, wie Leerplätze bei einzelnen Veranstaltungen zu beurteilen sind, ob bzw. in welcher Höhe Abschläge für einen Arbeitnehmer zulässig sind, der die Kunden in der Loge betreut, und ob und in welchem Umfang Abzüge für Werbeleistungen vorzunehmen sind.
Die Verteilung eines pauschalen Gesamtpreises im Verhältnis 40/30/30 (30 Prozent = Geschenke) kann evtl. unzutreffend sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Pauschalpreis keine Bewirtung enthält.
Der BFH hat in seiner Entscheidung die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Form der pauschalen Ermittlung der § 37b-Steuer verworfen und folgende drei Grundsätze festgelegt:
Da Gegenstand der Sachzuwendung die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist, können auf Leerplätze entfallende Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (kein Begünstigter). Leerplätze erhöhen auch nicht den Vorteil der weiteren aktiv genutzten Plätze. Daher muss der auf Leerplätze entfallende Aufwand für die Pauschalierung herausgerechnet werden. § 37b EStG setzt voraus, dass dem Eingeladenen steuerbare Einnahmen zufließen. Nimmt ein eigener Arbeitnehmer an der Veranstaltung als Gastgeber teil und handelt damit im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, ist insoweit keine Pauschalierung vorzunehmen. Die Gesamtkosten für die VIP-Loge sind im Schätzungswege aufzuteilen, weil nur der Bereich „Geschenke“ der Pauschalierung nach § 37b EStG unterliegt. Um den auf die Geschenke entfallenden Aufwand zu ermitteln, ist jedoch nicht zwingend die pauschale Aufteilung des BMF (40/30/30-Regel bzw. 30 Prozent des Gesamtaufwands entfallen auf Geschenke) zu nutzen. Im Streitfall sah es der BFH auch als möglich an, die Schätzung des Geschen-keanteils wie folgt vorzunehmen:
- Alle Plätze werden zunächst mit einem Platzwert bewertet. Das ist der Ticketpreis je Veranstaltung in der Preiskategorie 1 zzgl. eines Aufschlags von fünf Euro für die Nutzung der VIP-Loge mit den individuellen Vorteilen (z. B. Einlass und Garderobe) sowie der Bewirtung am Platz.
- Dieser Platzwert wird je eingeladenem Arbeitnehmer angesetzt. Für jeden eingeladenen Geschäftspartner wird der Platzwert ebenfalls angesetzt, jedoch abzüglich einer Pauschale von 40 Prozent für Werbung.
- Die Summe der Platzwerte für Arbeitnehmer und Geschäftspartner ergibt die Aufwendungen, die für die Pauschalierung nach § 37b EStG maßgebend sind.
Werbeleistungen sind nur in Bezug auf die Geschäftspartner von Bedeutung, weshalb nur bei diesen ‒ nicht bei den eigenen Arbeitnehmern ‒ ein Abschlag für Werbung von 40 Prozent vorzunehmen ist.
Die neuen Grundsätze des BFH kollidieren erheblich mit der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung. Es ist daher damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein neues BMF-Schreiben erlassen wird. Fest steht, dass in der Praxis basierend auf der neuen Rechtsprechung des BFH in vielen Fällen eine zu hohe Pauschalierung nach § 37b EStG erfolgt sein dürfte. Das gilt insbesondere dann, wenn die VIP-Loge nicht immer vollständig genutzt wurde (Leerplätze) und ein Arbeitnehmer als Gastgeber fungiert hat.
D.h. auch für bereits abgegebene Lohnsteueranmeldungen mit nach § 37b EStG pauschalierter Steuer ist zu überprüfen, ob der bisher pauschal versteuerte Sachbezug aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung reduziert werden kann. Da es sich um eine Steueranmeldung handelt, ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Änderung und Reduzierung der Steuerlast problemlos möglich. Das Finanzamt wird die Reduzierung der bisher angemeldeten Steuer sicher überprüfen. Es ist also geboten, Nachweise für Leerplätze (z. B. Belegungsbücher etc.) und die Tätigkeit als „Gastgeber“ (z. B. interne Arbeitsanweisungen) vorzuhalten und im Idealfall auch die konkreten Teilnehmerzahlen, aufgegliedert nach eigenen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, ebenso wie die regulären Ticketpreise in der Preiskategorie 1 (bei wechselnden Preisen einen Durchschnittspreis) bereitzuhalten.