Neue Zuordnungsregeln für nicht gemeldete Arbeitnehmer

Ein Mitarbeiter sollte am ersten Arbeitstag seinem Arbeitgeber alle erforderlich Arbeitspapiere vorlegen, d. h. Lohnsteuerkarte oder –bescheinigung, Sozialversicherungsausweis, Bankverbindung und darüber hinaus noch die Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse.

Obwohl der Arbeitnehmer verpflichtet ist, spätestens bis zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme die Meldung der Krankenkasse abzugeben, liegt Ihnen diese bis zur Anmeldung nicht vor. Somit müssen Sie den Mitarbeiter bei der bisher zuständigen Krankenkasse melden. Welche Krankenkasse aber ist zuständig, wenn der Arbeitnehmer keine Wahl trifft?

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist hier nun aktiv geworden und hat festgelegt, dass die Zuordnung dann nach Maßgabe der beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers erfolgt.

Maßgeblich ist jeweils die örtliche Krankenkasse, d. h. die Kasse, die für den Ort zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Hinweis: die Spitzenorganisationen prüfen diese Zuordnungen in der Regel zum Stichtag 1. Juli, so dass sich hier also auch Veränderungen ergeben könnten.

 

 

 

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