Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Wenn der Bundesrat ebenfalls zustimmt, treten die Werte ab 1. Januar 2025 in Kraft.
Es gab keine Veränderung mehr zu den bereits angekündigten Werten:
Beitragsbemessungsgrenze | 2025 jährlich (geplante Werte) | 2025 monatlich (geplante Werte) | 2024 jährlich | 2024 monatlich |
Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 Euro | 5.512,50 Euro | 62.100 Euro | 5.175 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 90.600 Euro | 7.550 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025) | 96.600 Euro | 8.050 Euro | 89.400 Euro | 7.450 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird noch bis Ende 2024 nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Ab 2025 gelten bundeseinheitliche Werte.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG: Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für besonders lang privatversicherte Beschäftigte, die bereits seit 01.01.2002 privat versichert waren und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV:
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2025 (geplante Werte) | 2024 |
Allgemeine JAEG | 73.800 Euro | 69.300 Euro |
Besondere JAEG | 66.150 Euro | 62.100 Euro |
Wichtig: Der durchschnittliche gesetzliche Zusatzbeitragssatz steigt auf 2,5 Prozent in der Krankenversicherung: also eine erhebliche Veränderung zum Vorjahr.