Neue SV-Größen

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 wurde am 6. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Wenn der Bundesrat ebenfalls zustimmt, treten die Werte ab 1. Januar 2025 in Kraft.

Es gab keine Veränderung mehr zu den bereits angekündigten Werten:

Beitragsbemessungsgrenze2025 jährlich (geplante Werte)2025 monatlich (geplante Werte)2024 jährlich2024 monatlich
Kranken- und Pflegeversicherung66.150 Euro5.512,50 Euro62.100 Euro5.175 Euro
Arbeitslosen- und Rentenversicherung  (West, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)96.600 Euro8.050 Euro90.600 Euro7.550 Euro
Arbeitslosen- und Rentenversicherung  (Ost, Rechtskreistrennung entfällt ab 2025)96.600 Euro8.050 Euro89.400 Euro7.450 Euro

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gilt bundesweit. Die BBG in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird noch bis Ende 2024 nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Ab 2025 gelten bundeseinheitliche Werte.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze bekommt, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten, sondern kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).  Zusätzlich gibt es die sogenannte Besondere JAEG: Diese ist eine Art Besitzstandsregelung für besonders lang privatversicherte Beschäftigte, die bereits seit 01.01.2002 privat versichert waren und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der KV:

Jahresarbeitsentgeltgrenze2025 (geplante Werte)2024
Allgemeine JAEG73.800 Euro69.300 Euro
Besondere JAEG66.150 Euro62.100 Euro

Wichtig:  Der durchschnittliche gesetzliche Zusatzbeitragssatz steigt auf 2,5 Prozent in der Krankenversicherung: also eine erhebliche Veränderung zum Vorjahr.

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