Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge zum 01.04.2019 angepasst. Leider kam das BMF- Schreiben erst zum 04.04.2019, als nach Veröffentlichung unseres letzten Newsletters.
Sie finden die Übersicht der Kaufkraftzuschläge hier.