Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge ab 01. April 2019

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge zum 01.04.2019 angepasst. Leider kam das BMF- Schreiben erst zum 04.04.2019, als nach Veröffentlichung unseres letzten Newsletters.
Sie finden die Übersicht der Kaufkraftzuschläge hier.

 

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