Neue Rechtsprechung zur Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialversicherung hat für viele Unternehmen besondere Bedeutung, die selbständige Künstler oder Publizisten beschäftigen. Neben Verlagen gehören dazu auch viele Firmen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten. Die hier beschäftigten selbständigen Künstler und Publizisten unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie in der Rentenversicherung und entrichten ihren Beitragsanteil selbst.
Zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung dient neben den Anteilen der selbständigen Künstler und Publizisten auch die Künstlersozialabgabe, die gewissermaßen dem klassischen Arbeitgeberanteil entspricht. Die Künstlersozialabgabe ist neben Verlagen, Presseagenturen, Theatern, Orchestern oder Museen auch durch solche Unternehmen zu entrichten, die Werbung betreiben, die nach Art und Umfang der Tätigkeit von Werbeunternehmen entspricht und Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das Gleiche gilt für Fälle, wenn Unternehmen Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein Werbeunternehmen vermittelt worden sind. Eine große Gruppe von Betrieben unterliegt der Künstlersozialabgabe, weil sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilt, um deren Werke oder Leistungen zu nutzen, sondern sie im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt.

Umfangreiche Rechtsprechung
Zur Frage, wer als selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen ist, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung mit vielen Beispielen.

 

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