Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2024

Arbeitgeber müssen die unpfändbaren Beträge nicht selbst ausrechnen, sondern können diese der Pfändungstabelle entnehmen, die immer rechtzei­tig zum Stichtag im Bundesgesetzblatt veröffent­licht wird. Dabei kam es jedoch dieses Jahr zu ei­nem Fehler in der Tabelle, die im Bundesgesetz­blatt am 16. Mai 2024 veröffentlicht wurde: Wenn Unterhaltspflicht besteht, erhöht sich der Betrag ab 1. Juli 2024 um 561,43 Euro monatlich (bis 30.06.2024: 527,76 Euro). In der fehlerhaften Ta­belle stand stattdessen der falsche Wert von 560,90 Euro. Dieser Wert wurde inzwischen korri­giert.

Die korrekten Pfändungstabellen finden Sie in der korrigierten Fassung des Bundesgesetzblattes Nr. 165a vom 24. Mai 2024 unter recht.bund.de.

Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt wer­den, dass verschuldete Arbeitnehmer trotz Ge­haltspfändung noch laufende Kosten wie z. B. die Miete, Essen und Strom zahlen können. Der mo­natliche unpfändbare Grundbetrag liegt noch bis zum 30. Juni 2024 bei 1.402,28 Euro und wird ab 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro erhöht. Neben die­ser Existenzsicherung sollen aber weiterhin auch gesetzliche Verpflichtungen wie Unterhaltszahlun­gen möglich sein. Das bedeutet: Die Pfändungsfrei-grenzen richten sich nicht nur nach dem Nettolohn – entscheidend ist auch die Anzahl an Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht. Kommen unter­haltsberechtigte Personen dazu, erhöht sich daher der Pfändungsfreibetrag.

Auch weitere Lohnanteile sind von der Pfändung ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel: Erzie­hungsgelder, Aufwandsentschädigungen oder Ge­fahrenzulagen. Es gelten außerdem Sonderrege­lungen, sobald Unterhaltszahlungen vollstreckt werden müssen. Die Regelungen zum Pfändungs­schutz sind in der Zivilprozessordnung festgehalten.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.

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