Neue Geringfügigkeits-Richtlinien seit 01.08.2021

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien mit Wirkung zum 01.08.2021 aktualisiert.

Kurzfristige Beschäftigung ‒ Änderung der Zeitgrenzen

Bisher durfte man davon ausgehen, dass die Unterscheidung der Zeitgrenze von drei Monaten und von 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängt. Nach dem Urteil BSG vom 24.11.2020 sind die Zeitgrenzen von drei Monaten und 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang.

Diese Änderung in der Rechtsprechung finden nun auch Eingang in die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien; somit sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahrs im Voraus zwar auf mehr als drei Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Ermittlung der Anzahl der Kalendertage bei Teilmonaten

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden, sind mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Minijobs zusammenzurechnen. Bei der Zusammenrechnung werden statt des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage angesetzt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, sind ebenfalls 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Dabei sind laut Geringfügigkeits-Richtlinien die Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.

 

  • Beispiel
Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen vom 02.09. – 08.11. Die Anzahl der Kalendertage errechnet sich wie folgt: 

 

02.09. ‒ 30.09. 29 Kalendertage Teilmonat: tatsächliche Tage angesetzt
01.10. ‒ 31.10. 30 Kalendertage Voller Monat: 30 Tage angesetzt
01.11. ‒ 08.11. 8 Kalendertage Teilmonat: tatsächliche Tage angesetzt

 

 

  • Beispiel
Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer arbeitet bei einem Reinigungsunternehmen vom 02.10. – 01.11. Die Anzahl der Kalendertage errechnet sich wie folgt:
02.10. ‒ 01.11. 30 Kalendertage Voller Zeitmonat: 30 Tage angesetzt

 

Wirkung der Befreiung oder des Verzichts bei Unterbrechung

Die Geringfügigkeits-Richtlinien regeln die Auswirkungen von bestimmten Unterbrechungen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neu.

Vor 2013 aufgenommene Beschäftigung

Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, sind über diesen Zeitpunkt hinaus weiter

  • rentenversicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigt (Bestandsschutzregelung); es besteht aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
  • rentenversicherungspflichtig, wenn sie bereits bis 31.12.2012 ihren Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt haben.

 

Die Bestandsschutzregelung und auch der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gelten für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bis zur Beendigung. Die Geringfügigkeits-Richtlinien stellen nun klar, dass eine Beschäftigung nicht deshalb beendet ist, weil sie wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung, z. B. Verletzten-, Übergangs- oder Versorgungskrankengeld, oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

Seit 2013 aufgenommene Beschäftigung

Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben oder aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht schriftlich befreien lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

Seit 01.08.2021 gilt auch hier: Eine Beschäftigung wird nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung, z. B. Verletzten-, Übergangs- oder Versorgungskrankengeld, oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.

 

 

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