Neue CoronaVO BW

Die neue CoronaVO liegt seit gestern, den 15.12.2020, 23.15 Uhr endlich vor, kurz bevor sie dann auch schon ab heute 0.01 Uhr wirksam wird.

Grundsätzlich untersagt wird der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Lieferdiensten, einschließlich des Onlinehandels.

Erlaubt sind ausnahmsweise:
• der Lebensmitteleinzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarkter, Getränkemärkte, Metzgereine, Konditoreien und Bäckereien,
• Wochenmärkte,
• Ausgabestellen der Tafeln,
• Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, und Drogerien,
• Babyfachmärkte
• Sanitätshäuser,
• Optiker
• Hörgeräteakustiker
• Orthopädieschuhtechniker
• Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
• Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Verkehr,
• Reinigungen und Waschsalons
• Zeitschriften- und Zeitungsverkaufsstellen,
• der Großhandel
• Verkaufsstellen für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
• Verkauf von Weihnachtsbäumen
• Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
• Baumärkte, Verkaufsstellen für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels müssen für den Privatkundenverkehr schließen. Abholstellen für den gewerblichen Verkehr sind erlaubt. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Private im Freien ist erlaubt.
• Lieferdienste und Onlinehandel – auch an Private – sind ebenfalls erlaubt.
• Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung von Waren. Die Abholung von bestellter Waren durch Kunden soll unzulässig sein!
• Wird eine Poststelle in einem untersagten Ladengeschäft betrieben, darf diese ausschließlich mit Abtrennung der anderen Sortimente weitergeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sortimente im Vergleich zur Poststelle eine untergeordnete Rolle spielen.

Der Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist unabhängig von der Uhrzeit verboten.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik im öffentlichen Raum ist verboten. Ein Verkaufsverbot findet sich in der VO nicht.

Das Anbieten von speziellen Dienstleistungen wie Gesichts- und Kosmetikbehandlungen, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen etc ist wie bisher schon untersagt. Der Betrieb von Nagelstudios ebenfalls.

Zulässig sind auch weiterhin:
• Friseure und Barbershops
• medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen.
• sonstige Handwerker- und Dienstleistungen

Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Saunen etc.).

Weiterhin verboten bleiben Gaststätten und Restaurants. Liefer- und Abholdienste bleiben dort aber weiterhin erlaubt.

201215_CoronaVO konsolidierte Reinschrift
Zweite_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO

 

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