Neue Coronavirus-Einreiseverordnung vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat eine neue Corona-Einreiseverordnung beschlossen. Mit der Verordnung werden aufgrund den neuen Virus-Mutationen mit hoher Infektionsgefahr ergänzend zu den Regelungen der Länder bundesweit einheitliche Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für Einreisende aus Risikogebieten geregelt.

Unterschieden werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland, die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesinnen- und dem Bundesgesundheitsministerium ausgewiesen und in einer Liste vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht werden:

1)    Gebiete, für die das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt hat (Risikogebiet)

2)    Hochinzidenzgebiete mit einer Inzidenz, die ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 beträgt (Hochinzidenzgebiet)

3)    Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind (Virusvarianten-Gebiet)

Die neue Verordnung führt Regelungen aus bisherigen Verordnungen und Anordnungen zusammen und entwickelt diese weiter. Zusätzlich sind Pflichten für Beförderer und Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland vorgesehen.

Die Verordnung ist am 14. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, ansonsten spätestens bis zum 31. März 2021.

Die Verordnung sieht im Einzelnen unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen eine digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vornehmen (alternativ eine Ersatzmitteilung ausfüllen) und die Bestätigung der Anmeldung mitführen (§ 1). Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen gemäß § 2 u. a. für Personen, die ein Risikogebiet lediglich durchreisten oder die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen. Auch Personen, die sich im Rahmen von Grenzverkehr weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die nur für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik einreisen, unterfallen einer Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)z.B. für Grenzgänger aus der Schweiz und aus F//Ö (siehe dazu aber nächste Ziffer).
  • Für Einreisende aus Gebieten, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebieten), gelten keine Ausnahmen von der Anmeldepflicht (§ 2 Abs. 4).
  • Einreisende aus Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1).
  • Für Personen, die zum Zweck einer Arbeitsaufnahme einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter diesen Nachweis erbringen (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung.
  • Einreisende aus Virusvariantengebieten oder aus Risikogebieten, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus besteht (Hochinzidenzgebiet) müssen einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion bereits bei Einreise mit sich führen und auf Anforderung vorlegen (§ 3 Abs. 2).
  • Nach Landesrecht angeordnete Verpflichtungen zur Absonderung nach Einreise aus einem Risikogebiet bleiben ausdrücklich unberührt (§ 3 Abs. 4).
  • Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bestehen gemäß § 4 für Personen, die einer Ausnahme von der Anmeldepflicht unterfallen und für Personen, die sich weniger als 72 Stunden im Bundesgebiet aufhalten z. B. für Verwandtenbesuche, Besuche eines Ehepartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts. Auch für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die z. B. für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens unabdingbar sind, bestehen Ausnameregelungen. Diese Ausnahmen entsprechen weitgehend den Ausnahmen nach § 2 der Musterquarantäneverordnung der Bundesregierung. Grenzgänger und Grenzpendler unterfallen ebenfalls einer Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
  • Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (§ 3 Abs. 2), für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gelten keine Ausnahmen.
  • Beförderer treffen nach § 6 Informations- und Kontrollpflichten. Mobilfunknetzbetreiber werden verpflichtet, Einreisende mittels einer Kurznachricht der Bundesregierung über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen in Deutschland zu informieren.

Auswirkungen auf unsere Grenzregionen

Die Schweiz und Frankreich werden derzeit als Risikogebiete (Gebiet nach Ziffer 1) eingestuft, vgl Nr. 2 in folgendem Link:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html;jsessionid=34D61F10286E75482D4842764E150C37.internet061?nn=2444038

Für die Einreise aus der Schweiz und aus Frankreich gilt daher folgendes: Für Einreisen aus diesen Gebieten sieht die Verordnung insbesondere für den “kleinen Grenzverkehr” in Ergänzung der bisherigen Ausnahmen von der Quarantänepflicht nun auch Ausnahmen von der Anmelde, Nachweis- und Testpflicht vor – während für die Einreise aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten striktere Regelungen gelten.

Anmeldepflicht

Zunächst ist eine allgemeine Anmeldepflicht für alle Einreisenden vorgesehen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Die digitale Einreiseanmeldung kann unter www.einreiseanmeldung.de erfolgen. Eine Anmeldung ist dagegen für den kleinen Grenzverkehr, insbesondere im Rahmen der 24-Stunden-Regelung nicht erforderlich. Bei längeren Aufenthalten – auch im Rahmen der 72-Stunden-Regelung für Besuche von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts – gilt dagegen die Anmeldepflicht.

Test- und Nachweispflicht

§ 3 der Verordnung sieht eine Test- und Nachweispflicht vor. Alle Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise ein negatives Testergebnis in deutscher, französischer oder englischer Sprache vorlegen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.

Nach § 4 gelten hier ähnliche Ausnahmen wie bei der Quarantänepflicht im Sinne der baden-württembergischen Landesverordnung. So sind alle Personen, die nicht von der Anmeldepflicht erfasst sind (insb. 24-Stunden-Regelung), auch von der Nachweis- und Testpflicht ausgenommen. Zudem gilt eine Ausnahme für Einreisen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades einreisen, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.

Derzeit arbeiten die Regierungen im Bund und im Land Baden-Württemberg an weiteren Schritten zur Umsetzung wie der Erarbeitung konkreter Kriterien zur Einordnung eines Gebietes als Hochinzidenzgebiet bzw. zur Aktualisierung der Corona-Einreise VO. Die Konkretisierungen sollen in der kommenden Woche erfolgen.

Zur Erinnerung die wesentlichen Einzelheiten aus der Quarantäne-Einreise-VO des Landes BW wie folgt (Unser newsletter vom 21.12.20):

Die 24–Stunden–Regelung gilt ab 22.1.20 nicht mehr für den grenzüberschreitenden Einkauf sowohl in Baden-Württemberg (durch die Einwohner der Schweiz oder Frankreich) als auch in Frankreich oder der Schweiz (durch die Baden- Württemberger). Folge: Werden z. B. die Schweizer „in Baden-Württemberg erwischt“, so müssten sie eigentlich in Baden-Württemberg 10 Tage in Quarantäne, mindestens wird aber ein Ordnungsgeld regelmäßig fällig. Baden-Württemberger müssen, besuchen sie ein Risikogebiet in der Schweiz, nach ihrer Rückkehr nach Baden-Württemberg 10 Tage in Quarantäne. Diese kann nach 5 Tagen durch einen negativen Test abgekürzt werden.

 

Coronavirus-Einreiseverordnung (002)

 

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