Nebenjobs unterliegen im Regelfall einer Genehmigungspflicht durch den „Hauptarbeitgeber“. Wie weit aber geht hier der Austausch von Informationen? Viele Arbeitnehmer lehnen es ab, detaillierte Aussagen über ihren Nebenjob abzugeben bzw. werden umgekehrt im Regelfall keine Details über ihr Hauptarbeitsverhältnis Preis geben.
Beide Arbeitgeber sind eigentlich dafür verantwortlich, die Arbeitszeitgesetze einzuhalten. Wenn beispielsweise ein in Vollzeit tätiger Mitarbeiter täglich von 8 bis 17 Uhr (eine Stunde Mittagspause) arbeitet, ab 18 Uhr in einer Bar bis 22 Uhr kellnert, wäre dies unzulässig, da seine tägliche Arbeitszeit 12 Stunden umfassen würde.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind immer zusammenzurechnen und nicht nur in jedem einzelnen Arbeitsverhältnis einzuhalten.
Tipp: Bei Verstößen gegen das ArbZG drohen Arbeitgebern bereits bei Fahrlässigkeit Geldbußen bis zu 15.000 Euro und können sich sogar strafbar machen.
Ordnungswidrigkeitsverfahren treffen im Regelfall den zweiten Arbeitgeber und werden meist durch die Gewerbeaufsichtsämter ausgelöst. Dennoch sollte jeder Arbeitgeber sich beim Arbeitnehmer nach weiteren Arbeitsverhältnissen erkundigen, um keinen fahrlässigen Verstoß gegen die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten zu riskieren. Der Arbeitnehmer muss eine Nebentätigkeit anzeigen, wenn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers – insbesondere im Hinblick auf die Arbeitskraft – tangiert werden.
Nimmt ein Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit an, muss er den „neuen“ Arbeitgeber informieren, dass er bereits in einem Arbeitsverhältnis steht. Auch ein Hinweis an den „alten“ Arbeitgeber ist erforderlich. Ansonsten macht sich der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.