Nachweis der Corona-Prämie erleichtert

Die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche er­kennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Finanzverwaltung hat den Nachweis nun erleichtert.

Die bisher vorzulegende vertrag­liche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nach letzter Vorgabe auch durch einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer oder ähnliche Vereinbarungen bzw. Erklärungen, aus denen er­kennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt, ersetzt werden.

Das klingt nun erst einmal nicht viel besser, aber:

–       ahnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein.

–       als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. individuelle Lohnabrech­nungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

 

Dies wurde seitens des BMF in den FAQ „Corona“ (Steuern) ­neu aufgenommen.

 

 

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