Neueste Entscheidung ist, dass Sie mit einem Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht, einen befristeten Arbeitsvertrag schließen können, der zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze oder später endet. Somit kann in dieser Sondersituation ein unbefristeter Arbeitsvertrag auf diesem Weg von einem befristeten abgelöst werden.
Persönliche Gründe
Nach Ansicht der Richter besteht bei der Regelaltersgrenze ein Befristungsgrund im Sinne des § 14 Ab-satz 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz, in der Person des Arbeitnehmers liegende Grunde sprachen für die Frist. In dem beurteilten Fall hatte ein Automobilzulieferer den bislang unbefristeten Arbeitsvertrag eines Logistikleiters nach dessen 65. Geburtstag befristet verlängert. Als dann doch Schluss sein sollte, klagte der Mann. Die nachträgliche Befristung sei unwirksam, da kein Sachgrund vorliege.
Das sah das Gericht anders. Der Arbeitnehmer habe das Rentenalter erreicht und sei durch seinen An-spruch auf eine Rente wirtschaftlich abgesichert. Die Befristung habe den Sinn gehabt, ihn trotz seines Alters weiter zu beschäftigen und sei damit zulässig.