Nachbesserung Infektionsschutzgesetz

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der Gesetzgeber hat am 27. März im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigungsregelung für Verdienstausfälle von Eltern beschlossen, die derzeit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen per Anordnung geschlossen sind und die Betreuung deshalb durch die Eltern erfolgen muss.

Die Regelung soll vom 30. März 2020 zunächst bis zum Ende des Jahres gelten.

 

Höhe der Entschädigung und Anspruchsberechtigte

Als Entschädigung gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro monatlich für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Von der Regelung sollen Eltern profitieren, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Kinder mit Behinderungen auf Hilfe angewiesen sind.

Die betroffenen Eltern müssen ggf. gegenüber den Behörden und dem Arbeitgeber nachweisen, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden konnte.

 

Vorrangige Regelungen

Ansprüche nach § 56 IfSG greifen grundsätzlich nur subsidiär, wenn kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der Anspruch besteht auch nicht für Eltern, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, zum Beispiel durch den Abbau von Überstunden.

 

Pflichten des Arbeitgebers

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dieser kann eine Erstattung bei den staatlichen Behörden beantragen. Zur Realisierung des Erstattungsanspruchs muss der Arbeitgeber entsprechende Nachweise erbringen und der zuständigen Behörde vorlegen.

Zum Beispiel muss belegt werden, dass die Betreuung des Kindes nicht durch die Notbetreuung der Länder oder auf andere Weise gewährleistet ist oder dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer etwa nicht im Home-Office arbeiten kann. Zudem müssen unter anderem Nachweise über die Höhe des Arbeitsentgelts und die abzuziehenden Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenscheine bei Krankheit vorgelegt werden

 

 

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