Gerade im Baulohn scheiden sich die Geister: eine Hälfte der Lohnabrechner unterschätzt seine Tiefgründigkeit und wie genau hier gearbeitet werden muss. Die andere Hälfte der Lohnabrechner „fürchtet“ ihn geradezu.
Was macht das Ganze denn so schwierig?
Die Zeit schrieb im August 2012: „Daher gerät die Soka-Bau zunehmend in fremdes Territorium. Unternehmer aus Nachbarbranchen assoziieren mit dem Kürzel jedoch eher Bedrohung als soziale Wohltaten. Mit saftigen Beitragsforderungen bringt die Kasse ahnungslose Betriebe in Zahlungsschwierigkeiten.
Mehrere Tausend Verfahren sind bei den zuständigen Arbeitsgerichten in Wiesbaden und Berlin anhängig, auf Branchendiensten wie handwerk.com finden sich zahlreiche Beiträge von wütenden Betroffenen, die die Welt nicht mehr verstehen. Die Forderungen der Soka-Bau sorgen zunächst für Irritation, Unverständnis und später oft für den wirtschaftlichen Ruin. Die Betriebe fühlen sich ausgeliefert und machtlos – juristisch haben sie gegen die Sozialkasse meist keine Chance.
… Wenn ein Betrieb über die Hälfte der Arbeitszeit für »baugewerbliche Tätigkeiten« einsetzt, ist er verpflichtet, Beiträge an die Soka zu überweisen. Der Begriff »baugewerblich« ist jedoch weit gefasst, 42 Kategorien wie »Bohrarbeiten« oder »Fertigbauarbeiten« sind im Tarifvertrag aufgelistet. Wirklich trennscharf ist das nicht. »Leitplanken verschrauben oder Gerüste aufbauen – das alles kann Soka-pflichtig sein.“
Und genau darin liegt die Problematik: Ob eine Firma ein Bauunternehmen ist, ist schwerer als früher zu beantworten. Von der Antwort hängt ab, ob eine Firma Soka-pflichtig ist oder nicht.
Falls das Verwaltungsgericht Berlin der Klage einer örtlichen Bauvereinigung stattgibt, könnte das das Aus für die allgemein verbindliche Gültigkeit des Bautarifs bedeuten. Die Chancen werden hier aber sehr gering gehandelt.
Daher sollten Firmen, die auch nur im entferntesten mit Bau/Transport von Erdaushub oder ähnlichen Dingen zu tun haben, immer prüfen, ob für Sie als Unternehmer SOKA-Pflicht besteht oder nicht.
Wer ist SOKA-pflichtig und wer nicht?
Eindeutige Hilfestellung geben hier die folgenden Tarifverträge:
a. BRTV (Bundesrahmentarifvertrag Bau)
b. VTV (Verfahrenstarifvertrag / Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe)
In diesen Verträgen ist klar geregelt, wer in deren Geltungsbereiche fällt. Und sollten Sie doch einmal unsicher sein, so können Sie unter Angabe einer Unternehmensbeschreibung bei der SOKA –BAU nachhaken und beurteilen lassen, ob diese für Sie Anwendung findet.
Schlafende Hunde soll man nicht wecken?
Diese Herangehensweise ist sicherlich grundlegend nachvollziehbar, kann aber gerade in Zusammenhang mit der SOKA extrem weitreichende Konsequenzen bis hin zu Insolvenzen von Unternehmen haben. DIE SOKA kann – wenn sie ein Unternehmen „entdeckt“, welches in ihren Bereich fällt – wie die deutsche Rentenversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge nachfordern.
Was ist die SOKA genau?
SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) ist die gemeinsame Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Sie wurde im Jahr 2001 im Rahmen des arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahrens eingeführt.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.
Urlaubsgeld ist für viele Arbeitgeber Themen, die sie selbst zu verantworten haben. Das trifft leider nur in begrenztem Umfang zu. Die SOKA fußt hier noch auf der „alten“ Trennung von gewerblichen Mitarbeitern / Arbeitern und Angestellten.
Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft
Da Arbeiter nur Lohn erhalten, wenn sie auch arbeiten, ist das Urlaubsentgelt in der Bauwirtschaft mehr als ein Bonus vom Arbeitgeber. Das Urlaubsentgelt ist der Lohn während der Urlaubszeit. Durch die hohe Fluktuation in der Bauwirtschaft und wiederkehrende Insolvenzen wäre das Urlaubsentgelt im Fall eines Arbeitgeberwechsels oder der Insolvenz eines Arbeitgebers für den Bauarbeitnehmer verloren. Um dies auszuschließen, verwaltet die Urlaubskasse das Geld treuhänderisch. Die Bauunternehmen melden und zahlen monatlich das den Bauarbeitnehmern zustehende Urlaubsentgelt an die Urlaubskasse und diese zahlt es den Bauunternehmen wieder zurück, nachdem der Arbeiter seinen Urlaub genommen hat.
Darüber hinaus überprüft die SOKA ähnlich wie die Deutsche Rentenversicherung aber auch die Themen wie die
Einhaltung der Mindestlöhne
Im Baugewerbe gibt es oft Mindestlöhne, die allgemeinverbindlich erklärt wurden. Hier gilt Vorsicht bei der Unterscheidung in Ost- und Westlöhne. Maßgeblich ist nicht der Standort des einsetzenden Unternehmens, sondern der Standort, an dem der Mitarbeiter tätig wird. Mitarbeiter, deren Arbeitgeber also im Osten Deutschlands sitzen und im Westen eingesetzt werden, müssen für diese Einsätze auch ein Mindestentgelt nach den Bestimmungen im Westen erhalten.
Ausbildungsförderung
Die SOKA übernimmt aber auch Themen, wie z.B. die Ausbildungsförderung. Ausbildungsvergütungen für Azubis gewerblicher/technischer und kaufmännischer Natur werden zuzüglich 20 % Sozialaufwendungen gefördert. In den Erstattungsbeträgen ist auch die Erstattung der Urlaubskosten für gewerbliche Auszubildende enthalten sowie Fahrt- und Reisekosten. Dies ist natürlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die aber durchaus erreichbar sind.
Lassen Sie sich daher vom „Mysterium“ Baulohn nicht erschrecken, sondern wenden Sie sich mit Fragen gerne an uns. Wir können Sie beraten, unterstützen oder aber auf Wunsch komplett von der Thematik entlasten.
Ihr Team von AUREN