Mutterschaft, Elternzeit und Elterngeld plus

Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen eine werdende Mutter, sollten Sie bereits in der Vorbereitung einige Dinge beachten.
Grundsätzlich müssen Sie Schwangerschaften an die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter oder aber das Regierungspräsidium melden, um den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.

Spätestens in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen werdende Mütter theoretisch nicht beschäftigt werden.
Hinweis: erklärt eine werdende Mutter ausdrücklich arbeiten zu wollen, müssen Sie die gesetzliche Vorgabe nicht beachten. Die Schwangere kann ihre Bereitschaft zur Arbeit aber jederzeit widerrufen.

Für die Zeit nach der Geburt gilt eine achtwöchige Schutzfrist, in der sich die Mutter von der Geburt erholen soll. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, den die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte.

Alle Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der Schutzfrist und für den eigentlichen Entbindungstag ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu leistenden Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist abzgl. des Krankenkassenzuschusses.

Privatversicherte
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle im Bundesversicherungsamt.

Steuerfreiheit
Das Mutterschaftsgeld ist in jedem Fall steuer- und beitragsfrei. Allerdings ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes bei der Steuererklärung für das jeweilige Jahr anzugeben, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Berechnungsgrundsätze
Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld müssen Sie als Arbeitgeber die nachfolgenden Grundsätze beachten:

  • Bei der Ermittlung des Durchschnittsbetrages müssen Sie alle laufenden Lohn- und Gehaltsbestandteile berücksichtigen. Überstunden werden mit eingerechnet.
  • Hat eine Arbeitnehmerin einmalige Leistungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, müssen diese bei der Berechnung des Zuschusses außer Betracht gelassen werden.
  • War eine Arbeitnehmerin in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist von Kurzarbeit betroffen und hat dadurch nur ein vermindertes Arbeitsentgelt erhalten, darf dieses bei der Ermittlung des Zuschusses nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt bei Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis.
  • Erhält eine Arbeitnehmerin eine Lohn- oder Gehaltserhöhung, die nicht nur vorübergehend ist, müssen Sie diese auch bei der Ermittlung des Zuschusses mit einbeziehen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Erhöhung auch während der Schutzfristen wirksam wird.
  • Werden Lohn oder Gehalt einer Arbeitnehmerin gekürzt, ist das niedrigere Entgelt auch bei der Berechnung des Zuschusses anzusetzen.

Elternzeit
Nach der Geburt muss pünktlich ein Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden, wenn der Arbeitnehmer diese in Anspruch nehmen möchte. Die Bundesregierung hat ein Recht auf Elternzeit bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes ermöglicht. Bis zu zwölf Monate dieser Elternzeit kann sich der Mitarbeiter aufsparen und diese auch erst später – bis zum 8. Lebensjahr seines Kindes – in Anspruch nehmen.

Falls beide Elternteile berufstätig sind, kann das Paar frei entscheiden welches Elternteil die Elternzeit nimmt. Es ist auch möglich, dass beide den Antrag Elternzeit einreichen und sich eine Auszeit gönnen.

Wichtig ist, dass der Antrag auf Elternzeit bis sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht wird. Wird dies nicht eingehalten, verschiebt sich im schlimmsten Fall der Beginn der Elternzeit nach hinten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können gemeinsam die Frist verkürzen, darüber muss dann aber Einigkeit bestehen.

Neuerungen wie Elterngeld Plus
Da immer mehr junge Eltern den Kinderwunsch mit einer weiteren Beschäftigung verbinden bzw. sehr früh wieder ins Beschäftigungsleben zurück kehren wollen, hat Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig mit ihrem Gesetzentwurf mit dem Arbeitstitel „Elterngeld Plus“ darauf reagiert, der nun im Bundeskabinett beschlossen wurde.

Generell ist das Elterngeld auf 14 Monate befristet. Nehmen Mütter oder Väter währenddessen in Teilzeit wieder ihre Arbeit auf, verlieren sie einen Teil des Anspruchs.

Die ab dem 01. Juli 2015 geplante Neuregelung soll diesen Nachteil aufwiegen: Wenn Väter oder Mütter nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten, können sie künftig bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen und bekommen einen Anteil des regulären Elterngeldes – maximal die Hälfte – ausgezahlt.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über diese Themen im Vorfeld von sich aus. Gerne stellen wir Ihnen bei Bedarf Informationsschreiben zur Verfügung, die Sie an Ihre betroffenen Mitarbeiter geben können.

 

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