Möglichkeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten

Viele Arbeitnehmer überlegen, ob sie nach einem langen Berufsleben vorzeitig die gesetzliche Altersrente beantragen sollen. Vorzeitig bedeutet, dass sie nicht über 45 Beitragsjahre verfügen und daher bei ihrer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen müssten.

Gleichzeitig stehen Arbeitgeber vor einem gewissen Dilemma: der Fachkräftemangel lässt uns nach Ansätzen suchen, wie wir auch Mitarbeiter in der Rente weiter beschäftigen können. Gleichzeitig hat jedes Unternehmen in der Regel Beschäftigte, denen man einen vorzeitigen Austritt gerne ermöglichen möchte. Um dies für Mitarbeiter besser zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber die Rentenabschläge der Arbeitnehmer steuer- und beitragsmindernd ausgleichen.

Das Flexi-Rentengesetz ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Seither können Versicherte früher und flexibler als bisher Beiträge bei einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Damit der Ausstieg aus dem Erwerbsleben besser geplant und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenbeginns verringert werden können, ist die Zahlung von Beiträgen bis zu 2 x im Kalenderjahr ab dem 50. Lebensjahr möglich (vor dem 01.01.2017 ab dem 55. Lebensjahr).

Die Altersrente kann ab dem 63. Lebensjahr mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Aber: für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich die Rente um 0,3 %. Diese Rentenminderungen können durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise reduziert werden.
Versicherte, die wissen möchten, wie sich die Abschläge auswirken und wie hoch die monatlichen Beiträge wären, um die Abschläge auszugleichen, können eine besondere Rentenauskunft bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen (Formular V0210).

Die Auskunft enthält
• die voraussichtliche Höhe der Rente wegen Alters (abgestellt auf den beabsichtigten voraussichtlichen Rentenbeginn),
• die Rentenminderung wegen der beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente und
• den Beitragsaufwand, der zum Ausgleich der Rentenminderung maximal gezahlt werden kann.

Ein Versicherter kann Beiträge nach § 187a SGB VI unter den folgenden Voraussetzungen zahlen:
• Der Versicherte beantragt die Beitragszahlung. Seinen Antrag kann er frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahrs stellen.
• Der Versicherte muss erklären, dass er später eine Rente wegen Alters beanspruchen will, die durch die beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme gemindert ist.
• Nicht möglich ist dagegen eine vorzeitige Inanspruchnahme bei der Regelaltersrente oder bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
• Die Erklärung wird unterstellt, wenn der Versicherte mit dem Formular V0210 die besondere Rentenauskunft beantragt.
• Der Versicherte kann die Erklärung aber auch formlos oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersrente abgeben.

Für die Ermittlung der Minderung der Rente wird zunächst die Summe aller Entgeltpunkte ermittelt. Ferner muss der gekürzte Zugangsfaktor berechnet werden.

Hier unterstützen wir Sie gerne bzw. erläutern Ihnen die weiteren Schritte, um Ihren Mitarbeitern dann eine entsprechende Zahlung zum Erwerb von Rentenpunkten leisten zu können. Ein Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von ca. 7.033 EUR.

Eine Ausgleichszahlung ist als Abfindung steuervergünstigt und sv-frei oder als Rentenminderung steuerlich zu 50 % frei (gleiches gilt für die SV) möglich.

 

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