Mitbestimmung bei Unternehmensauftritten in sozialen Netzwerken

Immer mehr Unternehmen verfügen inzwischen über Seiten in sozialen Netzwerken. Entstehen hierzu Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?

Der Fall eines Blutspendedienstes, der auf Facebook eine Seite zur Präsentation seines Unternehmens eingestellt hatte, zeigt hier die Grundlagen auf: Nach einem Blutspendetermin veröffentlichten zwei anonyme Facebook Nutzer kritische Kommentare auf der Seite. Sie monierten die Unfähigkeit eines Mitarbeiters sowie das regelwidrige Verhalten eines Arztes, jeweils ohne Namensnennung. Als der Betriebsrat von diesen Vorfällen erfuhr, machte er Mitbestimmungsrechte bezüglich der Einrichtung der Facebook Seite geltend und beantragte zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf die Abmeldung der Seite im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und argumentierte wie folgt: Facebook sei eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 BetrVG, die dazu bestimmt sei, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Denn zum einen würden durch Postings unmittelbare Aussagen über das Arbeits- und Leistungsverhalten einzelner Mitarbeiter getroffen. Der Arbeitgeber nutze diese Kommentare als weitere Kontrollinstanz. Letztlich sei Facebook daher mit einer Videoaufzeichnung vergleichbar. Zum anderen würden diejenigen Arbeitnehmer überwacht, die die Seite pflegen. Denn hier ließe sich ohne großen Aufwand nachvollziehen, wann und durch wen welche Pflegearbeiten vorgenommen wurden.

Das LAG Düsseldorf verneinte die Mitbestimmungsrechte sowohl im Hinblick auf den Betrieb der Seite als auch hinsichtlich der Anweisung der Mitarbeiter, die Seite zu pflegen.

Das BAG hingegen schloss sich im Wesentlichen der Meinung des Arbeitsgerichts an. Die Richter urteilten, dass es der betrieblichen Mitbestimmung unterliege, wenn der Arbeitgeber es ermögliche, auf seiner Facebook Seite Postings zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern bezögen, läge der Tatbestand der Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung vor.

Das Thema lohnt es zu beobachten, da nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG Voraussetzung für eine mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtung die objektiv und unmittelbar zur Mitarbeiterüberwachung führende Eignung ist. Die Überwachung der Arbeitnehmer bei der Bearbeitung der Facebook Seite stellt allerdings eher einen zufälligen Nebeneffekt dar.

 

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