Handelt es sich bei Ehegatten oder Kindern um familiäre Mitarbeit auf rein familienrechtlicher Grundlage kann die Mitarbeit unentgeltlich erfolgen. Werden hingegen die Grenzen der familiären Mitarbeit überschritten, kann ein Arbeitsverhältnis entstehen. Das mitarbeitende Familienmitglied hat dann einen Vergütungsanspruch bzw. der „Arbeitgeber“ eine Vergütungspflicht.
Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend dafür, ob eine rein familiäre Mitarbeit vorliegt, die unentgeltlich erfolgen kann, oder ob es sich um ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt, die je nach Einzelfall allerdings unterschiedlich gewertet werden.
Abgrenzungskriterien zur entgeltlichen Mitarbeit
Überschreiten „üblicher“ familienrechtlicher Mitarbeit:
Die Regelungen zur Verpflichtung familiärer Mitarbeit sind restriktiv auszulegen. Eine Pflicht zur familiären Mitarbeit besteht nur ausnahmsweise und meist für eine begrenzte Zeit. „Üblich“ kann z. B. eine Mitarbeit bei Krankheit des Ehegatten oder Elternteils oder bei vorübergehendem Personalmangel sein. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eingliederung des Familienmitglieds in den Betrieben wie eine fremde Arbeitskraft:
Für eine Eingliederung in den Betrieb kann z. B. die Zuweisung eines Büros in den Betriebsräumen, eine eigene Diensttelefonnummer oder E-Mail-Adresse, eigene Visitenkarten etc. sprechen. Auch die Stellung des Familienmitglieds in der Organisation und Hierarchie innerhalb des Betriebs (z. B. Über- oder Unterordnung gegenüber anderen Mitarbeitern, Verpflichtung, Vertretungen zu übernehmen) spricht für eine Eingliederung und damit gegen eine rein familiäre Mitarbeit
Bestehen eines (abgeschwächten) Weisungsrechts:
Zwischen Familienmitgliedern wird ein Weisungsrecht aufgrund der familiären Bindung oft nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt. Auch ein nur eingeschränktes Weisungsrecht bezüglich Zeit, Dauer, Ort, und Art der Tätigkeit kann aber bereits ein Indiz für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sein.
Tätigkeit anstelle einer fremden Arbeitskraft:
Ist die dauerhafte Beschäftigung des Familienmitglieds für die Erfüllung der betrieblichen Zielsetzung unumgänglich notwendig, sodass ohne diese Beschäftigung zwingend eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste, kann dies ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis sein.
Schriftlicher Arbeitsvertrag:
Das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags spricht ebenfalls gegen eine rein familiäre Mitarbeit.
Wie ist dies im Verhältnis zum Mindestlohngesetz zu sehen?
Liegt eine familiäre Mitarbeit auf rein familienrechtlicher Grundlage vor, liegt keine Arbeitnehmereigenschaft und somit kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn vor.
Sozialversicherungspflicht oder nicht?
Die unentgeltliche familiäre Mitarbeit auf rein familienrechtlicher Grundlage ist nicht sozialversicherungspflichtig. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Grenzen der Mitarbeit im Rahmen der „üblichen“ familiären Mitarbeit überschritten werden.
Wichtig: Geschieht dies, kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen. Hat das mitarbeitende Familienmitglied insofern einen Anspruch auf Vergütung, besteht das Risiko sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungsansprüche. Zudem können Bußgelder wegen Verstößen gegen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und ggf. strafrechtliche Verfolgung wegen Vorenthaltens der Beiträge drohen.
Ob Sozialversicherungspflicht besteht, hängt von der Eingliederung in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit des Angehörigen ab. Das wird anhand der Umstände des Einzelfalls von den Sozialversicherungsträgern bzw. Gerichten umfassend geprüft, wobei es darauf ankommt, was tatsächlich umgesetzt wird, und nicht, was vereinbart ist. Klarheit bringt letztlich nur ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund, das bei Ehegatten und Kindern obligatorisch, bei sonstigen Angehörigen optional ist.
Was ist steuerrechtlich zu beachten?
Bei unentgeltlicher familiärer Mitarbeit ergeben sich aus steuerrechtlicher Sicht keine Risiken oder Fallen: Auf Seiten des Angehörigen gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte. Dem Unternehmen entstehen keine Betriebsausgaben, deren steuerliche Anerkennung das Finanzamt prüfen müsste.
PRAXISHINWEIS: Sachzuwendungen und die Überlassung sonstiger geldwerter Vorteile können verstecktes Entgelt sein. Klassische Fälle sind die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke, ein Jobticket, die verbilligte Abgabe von Waren oder die Zuwendung von Sachwerten jeder Art. Soweit diese Vorteile die steuerlichen Freibeträge oder Freigrenzen – z. B. den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro oder die monatliche Freigrenze von 44 Euro für sonstige Sachzuwendungen – überschreiten, liegt steuer- und abgabepflichtiger Arbeitslohn vor.