In einem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium den zeitlichen Rahmen für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen konkretisiert. Demnach ist das Jahr des Versorgungsbeginns nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge entstanden ist. Erhält ein Beschäftigter die Rente, weil er eine gesetzliche Altersgrenze erreicht, ist das Jahr des Versorgungsbeginns indes das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und der Arbeitnehmer zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet hat. Laut Ministerium tritt der Versorgungsbeginn dagegen nicht ein, solange der Mitarbeiter von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht; etwa, weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.
Das BMF-Schreiben dazu wurde aktualisiert und um Beispiele ergänzt: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-04-10-lohnsteuer-versorgungsbezuege-zeitpunkt-des-versorgungsbeginns-versorgungsfreibetrag-zuschlag-zum-versorgungsfreibetrag.pdf?__blob=publicationFile&v=1