Minijobler – Entscheidung für Erhöhung des Arbeitsentgeltes nach dem 01.01.2013 von EUR 400,- auf EUR 450,-

Sollte ein Minijobbler ab dem 01.01.2013 bis zum 30.06.2014 sein Einkommen von EUR 400,- auf EUR 450,- erhöht haben und lag hierfür ein schriftlicher RV-Befreiungsantrag im Monat der Erhöhung vor, reicht dies aus und die evtl. hierfür nicht erfolgte RV-Meldung steht der Rentenversicherungsfreiheit nicht entgegen. Der Befreiungsantrag muss aber schriftlich und mit Datum vorliegen und eine nachträgliche Meldung an die RV wird empfohlen, führt aber bis 30.06.2014 zu keiner nachträglichen Beitragspflicht etc.

Ab dem 01.07.2014 MUSS zwingend auch bei sogenannten Bestandsfällen, die eine Entgelterhöhung von EUR 400,- auf EUR 450,- erfahren, der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der RV-Pflicht innerhalb von 6 Wochen mit Meldung der Beitragsgruppe RV „5“ und Meldegrund „13“ bei der Mini-Job-Zentrale zu melden. Zuvor ist eine Abmeldung mit Meldegrund „33“ erforderlich.

 

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