Studenten, Praktikanten, Rentner und Familienangehörige aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, die im Heimatland versichert sind und in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten im Sinne der Sozialversicherung als Beschäftigte und unterliegen damit den deutschen Rechtsvorschriften; auch der Krankenversicherungsschutz richtet sich nach dem deutschen Recht.
Üben Personen aus Dänemark, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung aus, können sie durch die Versicherungspflicht al Rentner oder als Student abgesichert sein. Werden geringfügig Beschäftigte aus diesen Ländern als familienversichert beim ausländischen Träger geführt, können sie dort versichert bleiben und weiterhin in Deutschland zur Leistungserbringung eingeschrieben sein, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiter vorliegen.
Vorsicht aber: diese Ausnahme gelten nur für die Kranken- und die Pflegeversicherung:. Für die übrigen Versicherungszweige sind weiterhin die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates maßgebend.