Mindestlohn und Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

In Deutschland wird ab dem 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. Die Bundesregierung hatte im April ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Nach Verabschiedung im Bundestag hat nun auch der Bundesrat zugestimmt.

Die Anwendung von Tarifverträgen kann dazu führen, dass der Mindestlohn erst sukzessive bis 01.01.2017 eingeführt werden muss. Der Mindestlohn gilt für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, ausgenommen Zeitungszusteller, die schrittweise an den Mindestlohn bis 2017 herangeführt werden. Zudem unterliegen Minderjährige in Deutschland dem Mindestlohn NICHT.

Minijobber und Mindestlohn
Insbesondere die Auswirkungen des Mindestlohns auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sollten mit einem zweiten Blick bedacht werden. Erhöht sich der Stundensatz bei einer fest vereinbarten Stundenzahl, so kann ein Mitarbeiter schnell versicherungspflichtig werden. Soll der Minijob weiterhin bestehen bleiben, kann dies durch eine Reduzierung der Stunden erreicht werden.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Neben dem Mindestlohn kann aber auch aus Tarifverträgen ein Anspruch auf höhere Lohnsätze entstehen.
Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge müssen dabei Berücksichtigung finden, auch wenn ein Unternehmen gar nicht tarifgebunden ist. Dies gilt wohl als bekanntestes Beispiel in den Baubranchen, aber auch z.B. der Tarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (MLTV-Gerüstbau) ist mit dem 01.09.2014 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Mindestlohn darin beträgt bundesweit 10,25 € pro Stunde und erhöht sich zum 1. Mai 2015 auf einen Betrag von 10,50 € pro Stunde.

Dieser Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk muss zwingend Berücksichtigung finden und kann auch für Unternehmen, die nicht direkt Gerüstbauer sind, relevant werden. Der betriebliche Geltungsbereich des MLTV-Gerüstbau ist nämlich sehr weit gefasst: „Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstbaumaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen“.

Nicht nur der Gerüstbaubereich ist betroffen: Derzeit sind von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen 501 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Bestand ist dabei ständigen Veränderungen unterworfen. Die Allgemeinverbindlichkeit ist dabei jeweils befristet und an die Laufzeit gekoppelt, die von den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde. Für ein Fortwirken als allgemeinverbindlich muss mit Ablauf der tariflichen Laufzeit jeweils wieder das Prozedere der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durchlaufen werden. Das kann dazu führen, dass ein Tarifvertrag im Verzeichnis zunächst als abgelaufen gekennzeichnet ist, ihm jedoch einige Zeit später dann rückwirkend die Weitergeltung zugesprochen wird.

 

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