Mindestlohn mit Ausnahmen

Der Gesetzentwurf vom Arbeitsministerium Andrea Nahles zum Mindestlohn steht und wurde vom Kabinett bestätigt. Damit gilt der Mindestlohn zwar für alle Branchen, aber nicht für alle Personengruppen.

Junge Menschen und Langzeitarbeitslose können von der Regelung ausgenommen werden. Geplant ist ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn von EUR 8,50 pro Stunde; für eine Übergangszeit von zwei Jahren sind aber noch tariflich vereinbarte Mindestlöhne von unter EUR 8,50 pro Stunde denkbar.

Erst anschließend „gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt“, heißt es im Koalitionsvertrag. Bestehende Tarifverträge, die Stundenvergütungen unterhalb von 8,50 EUR vorsehen, gelten bis zum 31.12.2016 weiter. Dies soll auch für neu abgeschlossene Tarifverträge gelten, die das Mindestlohnniveau bis zum Jahreswechsel 2016/2017 stufenweise erreichen. Für Tarifverträge, bei denen bis 31.12.2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wird, soll ab dem 01.01.2017 der neue Mindestlohn gelten.

Von der gesetzlichen Lohnuntergrenze ausgenommen werden Langzeitarbeitslose für sechs Monate, um einen Übergang in eine Anstellung zu erleichtern. Ebenfalls vom gesetzlichen Mindestlohn aufgenommen werden sollen Menschen unter 18 Jahre ohne Ausbildung. Hintergrund: Sie sollen sich nicht für Arbeit statt Ausbildung entscheiden.

Es gibt keine Ausnahmen für bestimmte Branchen. Bereichen, in denen der Mindestlohn schwerer durchzusetzen ist, wie z. B. dem Taxigewerbe, sicherte die Ministerin Unterstützung zu. Diese Regelung war im ursprünglichen Entwurf von Nahles sehr viel enger gefasst.

Gemäß Koalitionsvertrag wird die Höhe des Mindestlohns in regelmäßigen Abständen, erstmals im Juni 2017 mit Wirkung zum 01.08.2018, von einer Kommission der Tarifpartner überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Kommission soll aus drei Arbeitnehmer- und drei Arbeitgebervertretern bestehen, die jeweils einen – nicht stimmberechtigten – Experten aus der Wissenschaft hinzuziehen können.

 

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