Zunächst die gute Nachricht: das Meldeverfahren an die Krankenkasse wird bei Mehrfachbeschäftigungen ab 01.01.2015 vereinfacht.
So sieht das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass Arbeitgeber Beschäftigte in der Gleitzone mit mehr als einem Job nicht mehr monatlich die Entgelte an die Krankenkasse melden müssen.
Die Meldepflicht für Mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer in der Gleitzone entfällt ersatzlos. Allerdings wird damit Basis für die Lohnabrechnung wieder der persönliche Austausch zwischen den Arbeitgebern und der Krankenkasse, d.h. eine weiter Aufgabe „landet“ bei der Lohnabrechnungsstelle.
Mehrfachbeschäftigte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden ja „normal“ abgerechnet, d.h. die SV-Beiträge werden aus dem Entgelt regulär ermittelt und an die Krankenkasse abgeführt.
Bei Mehrfachbeschäftigung über der Beitragsbemessungsgrenze war bis 31.12.2014 eine monatliche Meldung der Entgelte nötig. Ab 01.01.2015 erfolgt der Datenabgleich erst am Jahresende bzw. am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn also alle Daten vorliegen. Die GKV-Monatsmeldung gibt es also immer noch; diese wird aber erst auf Anforderung der Krankenkasse (ab 01/2015) erstellt und muss über das Rückmeldeverfahren der Krankenkassen aktiviert werden.
Die Berechnungsformeln bleiben gleich, der Abgleich mit der Krankenkasse aber erfolgt zeitversetzt, so dass hier Unbill zu erwarten ist. Es liegt auf der Hand, dass bei rückwirkenden Korrekturen z.B. bei Austritten der Arbeitgeber schnell in die Situation gerät, Beitragsnachzahlungen zu leisten und diese dann beim bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter zurück fordern muss.
Auch hier wird also der Aufgabenbereich der Lohnabrechnungsstelle vergrößert.
Praxistipp: versuchen Sie, die Gesamtentgelte aus allen Beschäftigungen von Ihrem Arbeitnehmer zu erfahren, dann können Sie die Berechnungen manuell vornehmen und die Gefahr eines späteren Ausgleichs reduziert sich erheblich.