Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind zwingend einzuhalten

Grundsätzlich können mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt.

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Wichtig: Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet im Jahr 2024 über 538 EUR monatlich, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

Praxistipp: Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Einziges Hilfsmittel ist hier in der Praxis erfahrungsgemäß die Abfrage der persönlichen Situation des Minijobbers anhand eines Personalfragebogens um zu erfahren, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Zudem können Sie die Arbeitnehmer verpflichten, mit  der Unterschrift Änderungen am Status mitzuteilen. Das gilt auch für die Aufnahme weiterer Beschäftigungen. Kann man den Personalfragebogen bei Prüfungen mit den Entgeltunterlagen vorlegen, ist hier klar, dass der Arbeitgeber nach bestem Wissen gehandelt hat.

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