Mehr Klarheit bei der Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn

Nach wie vor ist trotz Rechtsprechung oftmals im Bereich Mindestlohn Unklarheit gegeben. Betreffend der Entscheidung, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hat sich nun der Zoll als Kontrollinstanz klar positioniert.

Das BAG hatte bereits vor einem Jahr seine Definition der sogenannten „funktionalen Gleichwertigkeit“ aufgegeben. Grundlage war damals, dass nur Leistungen auf den Mindestlohn anrechenbar sind, die eine Gegenleistung für die Normalarbeitstätigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Seither sind

  • Zahlungen anrechenbar, die in einem Austauschverhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, soweit die Zahlungen dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
  • Zahlungen nicht anrechenbar, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Unter folgenden vier Voraussetzungen zählen Entgeltbestandteile zum Mindestlohn:

  • Zahlung in Geld
  • vorbehaltslos und unwiderruflich
  • aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung
  • ohne besondere gesetzliche Zweckbestimmung.

Der Zoll, der die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn überwacht und Verstöße mit Bußgeldern ahndet, hat im April 2017 seine Informationen zu den anrechenbaren Mindestlohnbestandteilen auf seiner Internetseite an den umfassenden Entgeltbegriff angepasst.

 

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